Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 769/1992Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19aParagraph 19 a
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 19a.Paragraph 19 a,
(1)Absatz eins,Das Deckungserfordernis bezieht sich auf das inländische Geschäft.
(2)Absatz 2,Das von Versicherungsunternehmen, die im Inland die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzen, vom Inland aus im Dienstleistungsverkehr abgeschlossene Geschäft gehört nur insoweit zum inländischen Geschäft, als hiefür im Staat der Dienstleistung keine Zulassung entsprechend § 15 Abs. 1 erforderlich ist.Das von Versicherungsunternehmen, die im Inland die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzen, vom Inland aus im Dienstleistungsverkehr abgeschlossene Geschäft gehört nur insoweit zum inländischen Geschäft, als hiefür im Staat der Dienstleistung keine Zulassung entsprechend Paragraph 15, Absatz eins, erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen über das Deckungserfordernis gelten für das von Unternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat in Österreich im Dienstleistungsverkehr abgeschlossene Geschäft, sofern hiefür eine Zulassung gemäß § 15 Abs. 1 erforderlich ist.Die Bestimmungen über das Deckungserfordernis gelten für das von Unternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat in Österreich im Dienstleistungsverkehr abgeschlossene Geschäft, sofern hiefür eine Zulassung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12072142
Alte Dokumentnummer
N5197820905L