Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 769/1992Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Versicherungsmathematischer Sachverständiger (Aktuar)
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Versicherungsunternehmen, die eine Konzession im Inland besitzen und eine oder mehrere der in § 18 Abs. 1 angeführten Versicherungen betreiben, sind verpflichtet, mindestens einen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuar) zu bestellen, der die Erstellung der in § 18 Abs. 1 angeführten Bestandteile des Geschäftsplans vorzunehmen oder zu leiten und ihre Einhaltung zu überwachen hat.Versicherungsunternehmen, die eine Konzession im Inland besitzen und eine oder mehrere der in Paragraph 18, Absatz eins, angeführten Versicherungen betreiben, sind verpflichtet, mindestens einen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuar) zu bestellen, der die Erstellung der in Paragraph 18, Absatz eins, angeführten Bestandteile des Geschäftsplans vorzunehmen oder zu leiten und ihre Einhaltung zu überwachen hat.
(2)Absatz 2,Die Bestellung des versicherungsmathematischen Sachverständigen bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Der Genehmigung bedarf auch die Ausübung der Funktion eines versicherungsmathematischen Sachverständigen durch ein Mitglied der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die in Aussicht genommene Person nicht die zur Erfüllung der Aufgaben eines versicherungsmathematischen Sachverständigen erforderliche Eignung besitzt.
(3)Absatz 3,Soll zum versicherungsmathematischen Sachverständigen ein Vorstandsmitglied eines inländischen Versicherungsunternehmens bestellt werden, so obliegt die Bestellung dem Aufsichtsrat.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12072147
Alte Dokumentnummer
N5197820910L