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§ 35 VAG

Fassungen
01.01.1979 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 569/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3501.04.200231.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 3501.09.199431.03.2002 § → § BGBl. Nr. 652/1994
§ 3501.01.197931.08.1994 BGBl. Nr. 569/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1979BGBl. Nr. 569/1978

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994danach: BGBl. Nr. 652/1994

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Der Geschäftsbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn der Gründungsfonds voll und bar eingezahlt ist.
  2. Absatz 2,Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die Genehmigung einer Änderung des Geschäftsplans durch Erweiterung des Betriebsumfanges von einer entsprechenden Erhöhung des Gründungsfonds abhängig machen, wenn dieser noch nicht zurückgezahlt wurde und die Bestreitung der durch die Erweiterung des Betriebsumfangs entstehenden Kosten anders nicht gesichert erscheint.
  3. Absatz 3,Der Gründungsfonds darf nur aus dem Jahresüberschuß zurückgezahlt werden. Die in einem Jahr vorgenommene Rückzahlung darf den Betrag nicht übersteigen, der im gleichen Jahr der Sicherheitsrücklage (Paragraph 41,) zugeführt wird.
  4. Absatz 4,Den Personen, die den Gründungsfonds zur Verfügung gestellt haben, darf ein Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung nicht eingeräumt werden. Die Satzung kann bestimmen, daß und in welchem Umfang diese Personen berechtigt sein sollen, an der Verwaltung des Vereins teilzunehmen, oder daß ihnen eine Verzinsung aus den Jahreseinnahmen und eine Beteiligung am sich aus dem Jahresabschluß ergebenden Überschuß zusteht.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072158

Alte Dokumentnummer

N5197820921L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P35/NOR12072158