Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Sicherheitsrücklage
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Die Satzung hat eine Rücklage zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb (Sicherheitsrücklage) vorzusehen und zu bestimmen, welche Beträge ihr jährlich zuzuführen sind und welchen Mindestbetrag sie erreichen muß.
(2)Absatz 2,Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann vom Erfordernis der Sicherheitsrücklage befreien, wenn andere Sicherheiten es gestatten.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12072164
Alte Dokumentnummer
N5197820927L