Rechtstracker.at

§ 53 VAG

Fassungen
03.08.1991 bis 31.03.2002 — BGBl. Nr. 411/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5312.08.200531.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 5302.04.200211.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 46/2002
§ 5301.04.200201.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 5303.08.199131.03.2002 BGBl. Nr. 411/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

03.08.1991BGBl. Nr. 411/1991

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. I Nr. 97/2001

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Satzungsänderung

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Jede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses des obersten Organs. Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann das oberste Organ dem Aufsichtsrat übertragen.
  2. Absatz 2,Der Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn die beabsichtigte Satzungsänderung nach ihrem wesentlichen Inhalt ausdrücklich und fristgemäß angekündigt worden ist (Paragraph 108, Absatz 2, erster Satz Aktiengesetz 1965).
  3. Absatz 3,Der Vorstand hat die Satzungsänderung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muß mit der Beurkundung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluß über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Firmenbuch eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen. Der Anmeldung ist der Bescheid der Versicherungsaufsichtsbehörde, mit dem die Satzungsänderung genehmigt wurde, beizufügen.
  4. Absatz 4,Soweit nicht die Änderung Angaben nach Paragraph 37, betrifft, genügt bei der Eintragung die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden. Betrifft eine Änderung Bestimmungen, die ihrem Inhalt nach zu veröffentlichen sind, so ist auch die Änderung ihrem Inhalt nach zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5,Die Änderung hat keine Wirkung, bevor sie in das Firmenbuch des Sitzes des Vereins eingetragen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072177

Alte Dokumentnummer

N5197820940L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P53/NOR12072177