Rechtstracker.at

§ 59 VAG

Fassungen
01.07.1993 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 458/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5912.08.200531.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 5901.04.200211.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 5901.07.199631.03.2002 § → § BGBl. Nr. 304/1996
§ 5901.07.199330.06.1996 BGBl. Nr. 458/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 458/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996danach: BGBl. Nr. 304/1996

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Verschmelzung

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Vereine können unter Ausschluß der Abwicklung vereinigt (verschmolzen) werden. Die Verschmelzung kann erfolgen
    1. Ziffer eins
      durch Übertragung des Vermögens eines Vereins (übertragender Verein) als Ganzes auf einen anderen (übernehmender Verein), wobei die Mitglieder des übertragenden Vereins Mitglieder des übernehmenden Vereins werden (Verschmelzung durch Aufnahme),
    2. Ziffer 2
      durch Bildung eines neuen Vereins, auf den das Vermögen jedes der sich vereinigenden Vereine als Ganzes übergeht, wobei die Mitglieder der sich vereinigenden Vereine Mitglieder des neuen Vereins werden (Verschmelzung durch Neubildung).
  2. Absatz 2,Die Verschmelzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der obersten Organe der beteiligten Vereine. Die Beschlüsse der obersten Organe bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
  3. Absatz 3,Der die Verschmelzung genehmigende Bescheid der Versicherungsaufsichtsbehörde ist zum Firmenbuch einzureichen.
  4. Absatz 4,Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten die Paragraphen 221, 225, 226, Absatz 3 bis 6, 227 und 229 bis 232 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
  5. Absatz 5,Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten die Paragraphen 221, 225, Absatz 2 und 3, 226 Absatz 5 und 6, 227, 229, 230, 232 und 233 Absatz eins, zweiter Halbsatz, Absatz 3, 5, 6 und 7 Ziffer eins, Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072183

Alte Dokumentnummer

N5197820946L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P59/NOR12072183