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§ 61 VAG

Fassungen
01.01.1987 bis 14.08.1998 — BGBl. Nr. 558/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6112.08.200531.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 6101.04.200211.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 6101.01.199931.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 126/1998
§ 6115.08.199831.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 126/1998
§ 6101.01.198714.08.1998 BGBl. Nr. 558/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 558/1986

Außerkrafttretensdatum

14.08.1998danach: BGBl. I Nr. 126/1998

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Umwandlung in eine Aktiengesellschaft

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Ein Verein kann durch Beschluß des obersten Organs in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden. Dieser Beschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
  2. Absatz 2,Jedes Mitglied ist berechtigt, bis zum Ablauf des dritten Tages vor der Beschlußfassung der Umwandlung mit eingeschriebenem Brief zu widersprechen.
  3. Absatz 3,Spätestens gleichzeitig mit der Einberufung des obersten Organs hat der Vorstand allen Mitgliedern des Vereins den Inhalt des beabsichtigten Umwandlungsbeschlusses (Absatz 5 und 6) in der satzungsmäßig für Veröffentlichungen des Vereins vorgesehenen Weise mitzuteilen. Hiebei ist auf die Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruchs (Absatz 2,) und die sich daraus ergebenden Rechte hinzuweisen.
  4. Absatz 4,Der Umwandlungsbeschluß bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Umwandlung die Interessen der Mitglieder gefährdet werden.
  5. Absatz 5,Im Umwandlungsbeschluß sind das Grundkapital und der Nennbetrag der Aktien festzusetzen. Der Nennbetrag des Grundkapitals darf das nach Abzug der Schulden verbleibende Vereinsvermögen nicht übersteigen. Der Nennbetrag der anläßlich der Umwandlung ausgegebenen Aktien darf nicht höher sein als S 1 000,–.
  6. Absatz 6,Ist im Umwandlungsbeschluß nicht anderes vorgesehen, so sind die Vereinsmitglieder am Grundkapital zu beteiligen. Die Beteiligung darf, wenn nicht alle Mitglieder einen gleich hohen Anteil am Grundkapital erhalten, nur nach einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      der Höhe der Versicherungssumme,
    2. Ziffer 2
      der Höhe der Beiträge,
    3. Ziffer 3
      der Höhe der Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung,
    4. Ziffer 4
      den Grundsätzen für die Verteilung des Jahresüberschusses,
    5. Ziffer 5
      der Dauer der Mitgliedschaft.
  7. Absatz 7,Erreicht nach dem Verteilungsmaßstab ein Mitglied nicht den niedrigsten Nennwert der Aktien, so bleibt es bei der Bestimmung der Anteile am Grundkapital außer Betracht, es sei denn, es würden mehrere solcher Mitglieder mit ihrer Zustimmung zu einer Rechtsgemeinschaft an einer Aktie im Sinn des Paragraph 63, Aktiengesetz 1965 zusammengefaßt. Im übrigen sind die Anteile so zu runden, daß sie durch den niedrigsten Nennwert der Aktien teilbar sind und das Grundkapital ausgeschöpft wird.
  8. Absatz 8,Ist der Nennwert des Anteiles höher als die der Verteilung entsprechende Quote, so ist der Differenzbetrag an die Aktiengesellschaft zu entrichten. Ist er niedriger oder erhält das Mitglied keine Beteiligung, so ist die Differenz oder der Anteil durch Zahlung der Aktiengesellschaft abzugelten.
  9. Absatz 9,Die Paragraphen 19, 20, 24 bis 27, 31, 39 bis 47, 245 Absatz 3, 246, Absatz 2 und 3, 247 Absatz 2 bis 4, 248, 249 und 251 Aktiengesetz 1965 gelten sinngemäß.
  10. Absatz 10,Der Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch ist der Bescheid der Versicherungsaufsichtsbehörde, mit dem der Umwandlungsbeschluß genehmigt wurde, beizufügen.
  11. Absatz 11,Von der Eintragung der Umwandlung an besteht der Verein als Aktiengesellschaft weiter. Die Mitglieder des Vereins sind von diesem Zeitpunkt an nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses Aktionäre.
  12. Absatz 12,Jedes Mitglied des Vereins, das der Umwandlung gemäß dem Absatz 2, widersprochen hat, kann der Gesellschaft seine Aktien zur Verfügung stellen. Der Paragraph 253, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz und 2 bis 4 Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß.
  13. Absatz 13,Nach Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch sind die Aktionäre unter Setzung einer mindestens sechsmonatigen Frist schriftlich aufzufordern, die ihnen zustehenden Aktien zu beheben. Für nicht rechtzeitig behobene Aktien gilt Paragraph 179, Absatz 3, Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072185

Alte Dokumentnummer

N5197820948L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P61/NOR12072185