Rechtstracker.at

§ 62 VAG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.03.2002 — BGBl. Nr. 769/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6201.04.200231.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 6201.01.199431.03.2002 BGBl. Nr. 769/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 769/1992

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

2. Abschnitt: Kleine Versicherungsvereine

Begriff

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Ein kleiner Versicherungsverein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, dessen Wirkungskreis örtlich, sachlich und dem Personenkreis nach eingeschränkt ist. Der Betrieb gilt als örtlich eingeschränkt, wenn er sich satzungsmäßig grundsätzlich auf das Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat, sowie auf bestimmte unmittelbar daran angrenzende Gebiete erstreckt. Der Betrieb gilt als sachlich eingeschränkt, wenn nur die in Ziffer 8 und 9 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Risken mit Ausnahme der Schäden durch Kernenergie gedeckt werden. Der Betrieb gilt als dem Personenkreis nach eingeschränkt, wenn dem Verein nicht mehr als 20 000 Mitglieder angehören.
  2. Absatz 2,Als kleiner Versicherungsverein gilt auch der Betrieb einer Sterbekasse im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit der Mitglieder sowie ein Verein, der ausschließlich die Rückversicherung kleiner Versicherungsvereine zum Gegenstand hat.
  3. Absatz 3,Ob ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ein kleiner Versicherungsverein ist, entscheidet die Versicherungsaufsichtsbehörde.
  4. Absatz 4,Ein kleiner Versicherungsverein entsteht mit seiner Errichtung.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072189

Alte Dokumentnummer

N5197820952L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P62/NOR12072189