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§ 69 VAG

Fassungen
01.01.1987 bis 14.08.1998 — BGBl. Nr. 558/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6912.08.200531.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 6908.10.200411.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 67/2004
§ 6901.04.200207.10.2004 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 6915.08.199831.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 126/1998
§ 6901.01.198714.08.1998 BGBl. Nr. 558/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 558/1986

Außerkrafttretensdatum

14.08.1998danach: BGBl. I Nr. 126/1998

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Oberstes Organ

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Das oberste Organ beschließt alljährlich in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und, wenn ein solcher bestellt ist, des Aufsichtsrats.
  2. Absatz 2,Das oberste Organ ist in den Fällen einzuberufen, die Gesetz oder Satzung ausdrücklich bestimmt. Das oberste Organ ist ferner einzuberufen, wenn es mindestens ein Zehntel seiner Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. In gleicher Weise haben die Mitglieder des obersten Organs das Recht, zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung durch das oberste Organ angekündigt werden. Entspricht der Vorstand dem Verlangen nicht, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde die Mitglieder des obersten Organs, die das Verlangen gestellt haben, zur Einberufung des obersten Organs oder zur Ankündigung des Gegenstands zu ermächtigen.
  3. Absatz 3,Im übrigen gelten für die Einberufung des obersten Organs und die Teilnahme an seinen Versammlungen die Paragraphen 102, Absatz 2, 105, Absatz eins, erster und dritter Satz und 2, 107 Absatz eins und 108 Absatz eins, 2, erster Satz, 3 und 4 erster Satz Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von den Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle die Mitglieder des obersten Organs.
  4. Absatz 4,Den Vorsitz in der Versammlung des obersten Organs führt der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter; mangels dieser hat das an Jahren älteste Mitglied des obersten Organs die Versammlung zur Wahl eines Vorsitzenden zu leiten.
  5. Absatz 5,Über die Versammlung des obersten Organs ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
  6. Absatz 6,Der Vorstand hat jedem Mitglied des obersten Organs auf sein Verlangen Auskunft über Angelegenheiten des Vereins zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072196

Alte Dokumentnummer

N5197820959L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P69/NOR12072196