Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Verschmelzung
§ 72.Paragraph 72,
(1)Absatz eins,Die Aufnahme eines Vereins, der kein kleiner Versicherungsverein ist, durch einen kleinen Versicherungsverein und die Neubildung eines Vereins durch Zusammenschluß von Vereinen, die nicht kleine Versicherungsvereine sind, mit kleinen Versicherungsvereinen ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten die §§ 221, 226 Abs. 3 bis 5, 227, 229 und 230 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten die Paragraphen 221, 226, Absatz 3 bis 5, 227, 229 und 230 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
(3)Absatz 3,Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten die §§ 221, 226 Abs. 5, 227, 229, 230 und 233 Abs. 1 zweiter Halbsatz, Abs. 3 und 5 dritter und vierter Satz Aktiengesetz 1965 sinngemäß.Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten die Paragraphen 221, 226, Absatz 5, 227, 229, 230 und 233 Absatz eins, zweiter Halbsatz, Absatz 3 und 5 dritter und vierter Satz Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
(4)Absatz 4,Die Aufnahme eines kleinen Vereins durch einen Verein, der kein kleiner Versicherungsverein ist, ist vom Vorstand des übernehmenden Vereins zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der § 225 Abs. 2 Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß. Für die Schadenersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des übernehmenden Vereins gilt der § 231 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.Die Aufnahme eines kleinen Vereins durch einen Verein, der kein kleiner Versicherungsverein ist, ist vom Vorstand des übernehmenden Vereins zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Paragraph 225, Absatz 2, Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß. Für die Schadenersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des übernehmenden Vereins gilt der Paragraph 231, Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
(5)Absatz 5,Bei der Aufnahme eines kleinen Versicherungsvereins durch einen anderen kleinen Versicherungsverein richtet sich die Schadenersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des übernehmenden Vereins nach den §§ 68 Abs. 5 und 70 Abs. 6. Die Verjährung der Ersatzansprüche nach den §§ 68 Abs. 5 und 70 Abs. 6 beginnt mit der Genehmigung der Verschmelzung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.Bei der Aufnahme eines kleinen Versicherungsvereins durch einen anderen kleinen Versicherungsverein richtet sich die Schadenersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des übernehmenden Vereins nach den Paragraphen 68, Absatz 5 und 70 Absatz 6, Die Verjährung der Ersatzansprüche nach den Paragraphen 68, Absatz 5 und 70 Absatz 6, beginnt mit der Genehmigung der Verschmelzung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
(6)Absatz 6,Entsteht durch die Verschmelzung kleiner Versicherungsvereine ein Verein, der kein kleiner Versicherungsverein ist, so gelten die §§ 225 Abs. 1 und 2, 231 und 233 Abs. 5 erster und zweiter Satz, 6 und 7 Z. 1 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.Entsteht durch die Verschmelzung kleiner Versicherungsvereine ein Verein, der kein kleiner Versicherungsverein ist, so gelten die Paragraphen 225, Absatz eins und 2, 231 und 233 Absatz 5, erster und zweiter Satz, 6 und 7 Ziffer eins, Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
(7)Absatz 7,Entsteht durch die Verschmelzung kleiner Versicherungsvereine ein neuer kleiner Versicherungsverein, so erlöschen mit der Genehmigung der Verschmelzung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde die übertragenden Vereine.
(8)Absatz 8,Soweit in den für die Verschmelzung kleiner Versicherungsvereine geltenden Vorschriften von der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch die Rede ist, tritt an deren Stelle die Genehmigung der Verschmelzung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12072199
Alte Dokumentnummer
N5197820962L