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§ 73a VAG

Fassungen
01.01.1992 bis 19.08.1994 — BGBl. Nr. 13/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 73a20.08.199431.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 73a01.01.199219.08.1994 BGBl. Nr. 13/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 13/1992

Außerkrafttretensdatum

19.08.1994

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Zum Inkrafttretensdatum: Die Überschrift des vierten Hauptstückes ist erst am 11.1.1992 in Kraft getreten.

Text

Viertes Hauptstück
Kapitalausstattung, Kapitalanlage

Risikorücklage

Paragraph 73 a,

  1. Absatz eins,Die Versicherungsunternehmen haben eine Risikorücklage zu bilden; sie ist in der Bilanz gesondert auszuweisen.
  2. Absatz 2,Der Risikorücklage sind jährlich 0,6 vH der um die Rückversicherungsabgabe verminderten abgegrenzten Prämien des inländischen Geschäfts zuzuführen. Die Rücklage darf jedoch 4 vH dieser Prämien nicht übersteigen. Sie darf nur zur Deckung von sonst in der Bilanz auszuweisenden Verlusten und erst nach Auflösung aller sonstigen satzungsmäßigen und freien Rücklagen verwendet werden. Nach ihrer Auflösung ist die Rücklage neu zu bilden.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072201

Alte Dokumentnummer

N5197820964L