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§ 73d VAG

Fassungen
01.01.1994 bis 14.08.1998 — BGBl. Nr. 769/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 73d12.08.200531.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 73d01.07.200511.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 33/2005
§ 73d08.10.200430.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 67/2004
§ 73d01.07.200307.10.2004 § → § BGBl. I Nr. 33/2003
§ 73d23.07.199930.06.2003 § → § BGBl. I Nr. 124/1999
§ 73d15.08.199822.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 126/1998
§ 73d01.01.199414.08.1998 BGBl. Nr. 769/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73 d

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 769/1992

Außerkrafttretensdatum

14.08.1998danach: BGBl. I Nr. 126/1998

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 73 d,

  1. Absatz eins,Berechtigten aus Partizipationskapital (Paragraph 73 c, Absatz eins,) einer Aktiengesellschaft kann das Recht eingeräumt werden, ihre Partizipationsscheine gegen Aktien umzutauschen. Die Paragraphen 146, 149, Absatz 2, 153 und 160 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sowie die Paragraphen 2, Absatz 3 bis 5 und 3 Absatz eins, des Kapitalberichtigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Im Beschluß ist festzusetzen
    1. Ziffer eins
      das Umtauschverhältnis, wobei die Nominalbeträge nicht unterschiedlich gewichtet werden dürfen;
    2. Ziffer 2
      allfällige Zuzahlungen;
    3. Ziffer 3
      das sich aus Ziffer eins, ergebende Höchstausmaß der bedingten Kapitalerhöhung;
    4. Ziffer 4
      der Zeitraum, innerhalb dessen das Umtauschrecht ausgeübt werden kann, wobei das Umtauschrecht auch unbefristet eingeräumt werden kann;
    5. Ziffer 5
      die Art der Aktien, wobei beim Umtausch gegen Vorzugsaktien Paragraph 115, Absatz 2, Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten ist;
    6. Ziffer 6
      nähere Angaben über die Ausübung und die Modalitäten des Umtauschrechts.
  2. Absatz 2,Wird gemäß Absatz eins, Ziffer 4, der Zeitraum für die Ausübung des Umtauschrechtes begrenzt, so kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach Ablauf dieses Zeitraums beschließen, daß die gemäß Absatz eins, beschlossene Umtauschmöglichkeit verlängert wird.
  3. Absatz 3,Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 sind gemäß den Paragraphen 162 und 163 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und zu veröffentlichen. Die Paragraphen 164 und 168 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.
  4. Absatz 4,Auf gemäß Absatz eins und 2 umgewandeltes Partizipationskapital findet Paragraph 73 c, Absatz eins, Ziffer eins und 2 keine Anwendung. Das gemäß den vorstehenden Bestimmungen eingeräumte Umtauschrecht gilt als angemessener Ausgleich für Berechtigte aus Partizipationskapital gemäß Paragraph 73 c, Absatz 7, zweiter Satz.
  5. Absatz 5,Hinsichtlich der Prospektpflicht für die Umtauschaktien sind Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 und Absatz 2, KMG in der jeweils geltenden Fassung sowie Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer 2, Börsegesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072204

Alte Dokumentnummer

N5197820967L