Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 769/1992Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73dParagraph 73 d
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 73d.Paragraph 73 d,
(1)Absatz eins,Berechtigten aus Partizipationskapital (§ 73c Abs. 1) einer Aktiengesellschaft kann das Recht eingeräumt werden, ihre Partizipationsscheine gegen Aktien umzutauschen. Die §§ 146, 149 Abs. 2, 153 und 160 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sowie die §§ 2 Abs. 3 bis 5 und 3 Abs. 1 des Kapitalberichtigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Im Beschluß ist festzusetzenBerechtigten aus Partizipationskapital (Paragraph 73 c, Absatz eins,) einer Aktiengesellschaft kann das Recht eingeräumt werden, ihre Partizipationsscheine gegen Aktien umzutauschen. Die Paragraphen 146, 149, Absatz 2, 153 und 160 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sowie die Paragraphen 2, Absatz 3 bis 5 und 3 Absatz eins, des Kapitalberichtigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Im Beschluß ist festzusetzen
das Umtauschverhältnis, wobei die Nominalbeträge nicht unterschiedlich gewichtet werden dürfen;
das sich aus Z 1 ergebende Höchstausmaß der bedingten Kapitalerhöhung;das sich aus Ziffer eins, ergebende Höchstausmaß der bedingten Kapitalerhöhung;
der Zeitraum, innerhalb dessen das Umtauschrecht ausgeübt werden kann, wobei das Umtauschrecht auch unbefristet eingeräumt werden kann;
die Art der Aktien, wobei beim Umtausch gegen Vorzugsaktien § 115 Abs. 2 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten ist;die Art der Aktien, wobei beim Umtausch gegen Vorzugsaktien Paragraph 115, Absatz 2, Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten ist;
nähere Angaben über die Ausübung und die Modalitäten des Umtauschrechts.
(2)Absatz 2,Wird gemäß Abs. 1 Z 4 der Zeitraum für die Ausübung des Umtauschrechtes begrenzt, so kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach Ablauf dieses Zeitraums beschließen, daß die gemäß Abs. 1 beschlossene Umtauschmöglichkeit verlängert wird.Wird gemäß Absatz eins, Ziffer 4, der Zeitraum für die Ausübung des Umtauschrechtes begrenzt, so kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach Ablauf dieses Zeitraums beschließen, daß die gemäß Absatz eins, beschlossene Umtauschmöglichkeit verlängert wird.
(3)Absatz 3,Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind gemäß den §§ 162 und 163 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und zu veröffentlichen. Die §§ 164 und 168 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 sind gemäß den Paragraphen 162 und 163 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und zu veröffentlichen. Die Paragraphen 164 und 168 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.
(4)Absatz 4,Auf gemäß Abs. 1 und 2 umgewandeltes Partizipationskapital findet § 73c Abs. 1 Z 1 und 2 keine Anwendung. Das gemäß den vorstehenden Bestimmungen eingeräumte Umtauschrecht gilt als angemessener Ausgleich für Berechtigte aus Partizipationskapital gemäß § 73c Abs. 7 zweiter Satz.Auf gemäß Absatz eins und 2 umgewandeltes Partizipationskapital findet Paragraph 73 c, Absatz eins, Ziffer eins und 2 keine Anwendung. Das gemäß den vorstehenden Bestimmungen eingeräumte Umtauschrecht gilt als angemessener Ausgleich für Berechtigte aus Partizipationskapital gemäß Paragraph 73 c, Absatz 7, zweiter Satz.
(5)Absatz 5,Hinsichtlich der Prospektpflicht für die Umtauschaktien sind § 3 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 KMG in der jeweils geltenden Fassung sowie § 75 Abs. 2 Z 2 Börsegesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Hinsichtlich der Prospektpflicht für die Umtauschaktien sind Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 und Absatz 2, KMG in der jeweils geltenden Fassung sowie Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer 2, Börsegesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12072204
Alte Dokumentnummer
N5197820967L