Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 769/1992Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Erwerb von Anteilsrechten
§ 76.Paragraph 76,
(1)Absatz eins,Der Erwerb von unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsrechten an einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch ein Versicherungsunternehmen ist der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen, sofern die unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsrechte 10 vH des Grund- oder Stammkapitals dieser Gesellschaft oder ihr Kaufpreis 10 vH der Eigenmittel des Versicherungsunternehmens übersteigen. Dies gilt auch für den Erwerb zusätzlicher Anteilsrechte und die betragliche Erhöhung angezeigter Anteilsrechte, wenn die vorstehenden Grenzen bereits überschritten sind oder dadurch überschritten werden. Bei der Berechnung des Anteils am Grund- oder Stammkapital der fremden Gesellschaft sind die Anteilsrechte von verbundenen Unternehmen zusammenzurechnen.
(2)Absatz 2,Der Erwerb von Anteilsrechten oder die Beteiligung an einem Unternehmen anderer Rechtsform ist der Versicherungsaufsichtsbehörde stets anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann vom Versicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte über das Unternehmen, an dem Anteilsrechte oder Beteiligungen gemäß Abs. 1 oder 2 gehalten werden, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden.Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann vom Versicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte über das Unternehmen, an dem Anteilsrechte oder Beteiligungen gemäß Absatz eins, oder 2 gehalten werden, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12072211
Alte Dokumentnummer
N5197820974L