Rechtstracker.at

§ 76 VAG

Fassungen
01.01.1994 bis 19.08.1994 — BGBl. Nr. 769/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7612.08.200531.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 7601.04.200211.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 7601.01.200131.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 117/2000
§ 7620.08.199431.12.2000 § → § BGBl. Nr. 652/1994
§ 7601.01.199419.08.1994 BGBl. Nr. 769/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 769/1992

Außerkrafttretensdatum

19.08.1994danach: BGBl. Nr. 652/1994

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Erwerb von Anteilsrechten

Paragraph 76,

  1. Absatz eins,Der Erwerb von unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsrechten an einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch ein Versicherungsunternehmen ist der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen, sofern die unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsrechte 10 vH des Grund- oder Stammkapitals dieser Gesellschaft oder ihr Kaufpreis 10 vH der Eigenmittel des Versicherungsunternehmens übersteigen. Dies gilt auch für den Erwerb zusätzlicher Anteilsrechte und die betragliche Erhöhung angezeigter Anteilsrechte, wenn die vorstehenden Grenzen bereits überschritten sind oder dadurch überschritten werden. Bei der Berechnung des Anteils am Grund- oder Stammkapital der fremden Gesellschaft sind die Anteilsrechte von verbundenen Unternehmen zusammenzurechnen.
  2. Absatz 2,Der Erwerb von Anteilsrechten oder die Beteiligung an einem Unternehmen anderer Rechtsform ist der Versicherungsaufsichtsbehörde stets anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann vom Versicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte über das Unternehmen, an dem Anteilsrechte oder Beteiligungen gemäß Absatz eins, oder 2 gehalten werden, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072211

Alte Dokumentnummer

N5197820974L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P76/NOR12072211