Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1992Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81fParagraph 81 f
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 119 Abs. 5Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 119, Absatz 5
Text
Erfassung von Aufwendungen und Erträgen
§ 81f.Paragraph 81 f,
(1)Absatz eins,Die Aufrechnung von Aufwendungen mit Erträgen ist vorzunehmen für
die an die Versicherungsnehmer weiterverrechnete Feuerschutzsteuer mit dem Feuerschutzsteueraufwand,
die erhaltenen Vergütungen aus der Mitversicherung mit dem Provisionsaufwand,
Aufwandsersätze mit jenen Aufwendungen, zu deren Deckung sie bestimmt sind,
die Erträge mit den laufenden Aufwendungen der Grundstücke und Bauten, ausgenommen die Abschreibungen,
die Erträge mit den Aufwendungen von Beteiligungen, ausgenommen die Abschreibungen,
Erlöse aus Anlagenverkäufen mit den Buchwerten der veräußerten Anlagen,
valutarische Kursgewinne mit Kursverlusten aus ein und derselben Währung,
Zahlungen für Versicherungsfälle mit Regreßeinnahmen und anderen Erstattungsleistungen für Versicherungsfälle.
(2)Absatz 2,Für Einrichtungen, die nicht unmittelbar mit dem Betrieb der Vertragsversicherung im Zusammenhang stehen, ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Aufwendungen und Erträgen in die in Betracht kommenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung einzustellen.
(3)Absatz 3,Der Erfolg aus Verträgen des indirekten Geschäfts kann längstens bis zu einem Jahr periodenverschoben ausgewiesen werden. Einlangende Abrechnungen sind laufend zu buchen. In einem Geschäftsjahr sind grundsätzlich die Abrechnungen eines Abrechnungsjahres erfolgswirksam zu erfassen. Für bis zum Bilanzstichtag entstandene und bis zum Bilanzerstellungstag bekanntgewordene Verluste sind entsprechende Rückstellungen zu bilden. Ein Abweichen vom gewählten Ausmaß der zeitversetzten Buchung der Ergebnisse aus den einzelnen Übernahmeverträgen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Dokumentnummer
NOR12072222
Alte Dokumentnummer
N5197820985L