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§ 81l VAG

Fassungen
01.01.1994 bis 22.08.1996 — BGBl. Nr. 769/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 81l23.08.199631.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 81l01.01.199422.08.1996 BGBl. Nr. 769/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81 l

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 769/1992

Außerkrafttretensdatum

22.08.1996

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 119, Absatz 5

Text

Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

Paragraph 81 l,

  1. Absatz eins,Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle sind für die dem Grund oder der Höhe nach noch nicht feststehenden Leistungsverpflichtungen aus bis zum Bilanzstichtag eingetretenen Versicherungsfällen sowie für sämtliche hiefür nach dem Bilanzstichtag voraussichtlich anfallenden Regulierungsaufwendungen für Versicherungsfälle zu bilden.
  2. Absatz 2,Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist für jeden Versicherungsfall einzeln zu ermitteln. Die Ermittlung kann auf andere Weise vorgenommen werden, wenn die Eigenart des Versicherungszweiges einer Einzelermittlung entgegensteht. Eine Pauschalbewertung ist zulässig, wenn auf Grund der Anzahl gleichartiger Risken davon auszugehen ist, daß diese zu annähernd den gleichen Ergebnissen führt wie die Einzelermittlung.
  3. Absatz 3,Für Versicherungsfälle, die bis zum Bilanzstichtag entstanden und im Zeitpunkt der Bilanzerstellung nicht bekannt sind, ist die Rückstellung auf Grund von Erfahrungswerten zu bilden (Spätschadenrückstellung).
  4. Absatz 4,Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle hat auch die am Bilanzstichtag feststehenden, jedoch noch nicht abgewickelten Leistungsverpflichtungen zu enthalten.
  5. Absatz 5,Von der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist der Gesamtbetrag der einbringlichen Forderungen abzusetzen, die entstanden sind, weil auf Grund von geleisteten Entschädigungen Rückgriff genommen werden kann (Regresse) oder Ansprüche auf ein versichertes Objekt bestehen, für das Ersatz geleistet worden ist. Die Einbringlichkeit und Verwertbarkeit der Forderungen ist zu beachten und der Grundsatz der Vorsicht einzuhalten.
  6. Absatz 6,Ist in einem Versicherungszweig, der nicht unter Paragraph 18, Absatz eins, fällt, eine Versicherungsleistung in Form einer Rente zu erbringen, so ist die Rückstellung hiefür nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bilden.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072228

Alte Dokumentnummer

N5197820991L