Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1992Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 87Paragraph 87
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Sechstes Hauptstück
EXEKUTIONS- UND INSOLVENZRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Exekution auf Werte des Deckungsstocks
§ 87.Paragraph 87,
(1)Absatz eins,Auf Werte des Deckungsstocks darf nur zugunsten eines Anspruchs aus einem Versicherungsvertrag Exekution geführt werden, der in das Deckungserfordernis einzubeziehen war.
(2)Absatz 2,In der Lebensversicherung und in allen Arten der Rentenversicherung ist der Zugriff auf den Betrag beschränkt, der zum Deckungserfordernis für den einzelnen Versicherungsvertrag im gleichen Verhältnis steht wie der Gesamtbetrag der Werte des Deckungsstocks zum gesamten Deckungserfordernis, höchstens aber auf den Betrag des auf den einzelnen Versicherungsvertrag entfallenden Deckungserfordernisses.
(3)Absatz 3,Besteht der Deckungsstock aus mehreren Abteilungen, so ist die Berechnung des der Exekution unterliegenden Betrages für jede Abteilung gesondert vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Mietenrechtliche Bestimmungen werden durch die Abs. 1 bis 3 nicht berührt.Mietenrechtliche Bestimmungen werden durch die Absatz eins bis 3 nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Dokumentnummer
NOR12072240
Alte Dokumentnummer
N5197821003L