Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 769/1992Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 88Paragraph 88
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Exekution auf Werte der Kaution
§ 88.Paragraph 88,
(1)Absatz eins,Auf Werte der Kaution darf nur zugunsten von Ansprüchen Exekution geführt werden, deren Befriedigung durch die Kaution sichergestellt werden soll.
(2)Absatz 2,Auf Werte der Kaution darf nur Exekution geführt werden, soweit das übrige Vermögen des Versicherungsunternehmens zur Befriedigung von Ansprüchen nicht ausreicht.
(3)Absatz 3,Mietenrechtliche Bestimmungen werden durch die Abs. 1 und 2 nicht berührt.Mietenrechtliche Bestimmungen werden durch die Absatz eins und 2 nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Dokumentnummer
NOR12072241
Alte Dokumentnummer
N5197821004L