Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89Paragraph 89
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Konkurseröffnung
§ 89.Paragraph 89,
(1)Absatz eins,Der Vorstand oder die Abwickler haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Versicherungsunternehmens unverzüglich der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Der § 69 Abs. 2 und 3 Konkursordnung findet auf Versicherungsaktiengesellschaften keine Anwendung.Der Vorstand oder die Abwickler haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Versicherungsunternehmens unverzüglich der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Paragraph 69, Absatz 2 und 3 Konkursordnung findet auf Versicherungsaktiengesellschaften keine Anwendung.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der Versicherungsaufsichtsbehörde gestellt werden. Der § 70 Konkursordnung gilt sinngemäß.Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der Versicherungsaufsichtsbehörde gestellt werden. Der Paragraph 70, Konkursordnung gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Dokumentnummer
NOR12072242
Alte Dokumentnummer
N5197821005L