Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Kurator
§ 90.Paragraph 90,
(1)Absatz eins,Das Konkursgericht hat bei Konkurseröffnung einen Kurator zur Geltendmachung der Ansprüche aus Versicherungsverträgen zu bestellen. Ansprüche aus Versicherungsverträgen gegen das Versicherungsunternehmen können nur vom Kurator geltend gemacht werden. Der Kurator ist verpflichtet, die Anspruchsberechtigten auf ihr Verlangen vor Anmeldung des Anspruchs zu hören. Die aus den Büchern des Unternehmens feststellbaren Ansprüche gelten als angemeldet.
(2)Absatz 2,Der Masseverwalter hat dem Kurator und auf Verlangen den Anspruchsberechtigten aus Versicherungsverträgen Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen des Unternehmens und in das Verzeichnis der Deckungsstockwerte zu gewähren.
(3)Absatz 3,Der Kurator hat gegen die Konkursmasse Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf eine angemessene Vergütung seiner Mühewaltung. Der § 125 Konkursordnung gilt sinngemäß.Der Kurator hat gegen die Konkursmasse Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf eine angemessene Vergütung seiner Mühewaltung. Der Paragraph 125, Konkursordnung gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Dokumentnummer
NOR12072243
Alte Dokumentnummer
N5197821006L