Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 769/1992Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Achtes Hauptstück
STRAFBESTIMMUNGEN
Deckungsrückstellung; Deckungsstock
den geschäftsplanmäßigen Bestimmungen über die Berechnung der Deckungsrückstellung zuwiderhandelt,
eine nach § 20 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes gebotene Auffüllung des Deckungsstocks unterläßt oder als Treuhänder entgegen dem § 23 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes einer Verfügung über dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte zustimmt,eine nach Paragraph 20, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes gebotene Auffüllung des Deckungsstocks unterläßt oder als Treuhänder entgegen dem Paragraph 23, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes einer Verfügung über dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte zustimmt,
den Vorschriften über die Widmung, die Anlage, die Bewertung, das Verzeichnis und die Verwahrung des Deckungsstockvermögens zuwiderhandelt,
begeht, wenn die Handlung oder Unterlassung nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 100 000 S zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Dokumentnummer
NOR12072262
Alte Dokumentnummer
N5197821025L