Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 181/1990Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 113Paragraph 113
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Konkurs
§ 113.Paragraph 113,
Wer die im § 89 Abs. 1 erster Satz vorgeschriebene Anzeige unterläßt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die im Paragraph 89, Absatz eins, erster Satz vorgeschriebene Anzeige unterläßt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
NOR12072268
Alte Dokumentnummer
N5197821031L