Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 181/1990Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 118Paragraph 118
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Auskunftserteilung an ausländische Versicherungsaufsichtsbehörden
§ 118.Paragraph 118,
(1)Absatz eins,Ausländischen Behörden, denen die Beaufsichtigung von Unternehmen der Vertragsversicherung obliegt, ist auf Grund von Gegenseitigkeitserklärungen oder tatsächlich gewährter Gegenseitigkeit von der Versicherungsaufsichtsbehörde Auskunft über den inländischen Betrieb ausländischer Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in dem betreffenden Staat und im Inland eine Zweigniederlassung haben, und inländischer Versicherungsunternehmen, die in dem betreffenden Staat eine Zweigniederlassung haben, zu erteilen.
(2)Absatz 2,Dabei ist sicherzustellen, daß die ausländische Behörde von der ihr erteilten Auskunft nur für Zwecke der Versicherungsaufsicht Gebrauch macht und, soweit eine ausdrückliche Zustimmung des betroffenen Versicherungsunternehmens nicht vorliegt, solche Auskünfte nicht an Dritte weitergegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
NOR12072273
Alte Dokumentnummer
N5197821036L