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§ 118b VAG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 769/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 118b01.04.200231.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 118b01.09.199431.03.2002 § → § BGBl. Nr. 652/1994
§ 118b01.01.199431.08.1994 BGBl. Nr. 769/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 769/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994danach: BGBl. Nr. 652/1994

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 118 b,

  1. Absatz eins,Vor Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen, das seinen Sitz in einem Vertragsstaat hat, hat die Versicherungsaufsichtsbehörde den Geschäftsplan mit einer gutächtlichen Äußerung der zuständigen Behörde des Sitzstaates zur Stellungnahme zu übermitteln. Hat sich diese Behörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Unterlagen geäußert, so wird angenommen, daß sie gegen die Konzessionserteilung keinen Einwand hat.
  2. Absatz 2,Beantragt ein inländisches Versicherungsunternehmen die Erteilung der Konzession für eine Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde zu dem mit einer gutächtlichen Äußerung übermittelten Geschäftsplan innerhalb von drei Monaten Stellung zu nehmen, sofern sie gegen die Konzessionserteilung einen Einwand hat.
  3. Absatz 3,Widerruft die Versicherungsaufsichtsbehörde die Konzession eines inländischen Versicherungsunternehmens, so hat sie die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen ebenfalls eine Konzession besitzt oder im Dienstleistungsverkehr tätig ist, zu verständigen. Vor Ergreifung einer Maßnahme gemäß Paragraph 7 b, Absatz 4, sind diese Behörden zu hören.
  4. Absatz 4,Vor Widerruf der Konzession eines ausländischen Versicherungsunternehmens, das seinen Sitz in einem Vertragsstaat hat, ist die zuständige Behörde des Sitzstaates zu hören. Ergreift die Versicherungsaufsichtsbehörde vor Einlangen einer Stellungnahme dieser Behörde eine Maßnahme gemäß Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 3,, so hat sie hievon die zuständige Behörde des Sitzstaates unverzüglich zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072275

Alte Dokumentnummer

N5197821038L