Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 769/1992Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 129Paragraph 129
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 129.Paragraph 129,
(1)Absatz eins,Auf ein Geschäftsjahr, das vor dem 31. Dezember 1991 begonnen hat oder beginnt, sind im Rahmen des § 61b Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1991 § 47 Abs. 6, § 55, § 81 Abs. 2 und die §§ 82 bis 85 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.Auf ein Geschäftsjahr, das vor dem 31. Dezember 1991 begonnen hat oder beginnt, sind im Rahmen des Paragraph 61 b, Absatz 3, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1991, Paragraph 47, Absatz 6,, Paragraph 55,, Paragraph 81, Absatz 2 und die Paragraphen 82 bis 85 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. (2)Absatz 2,Eine Einbringung gemäß § 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1991 kann erstmals zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen, das mit 31. Dezember 1990 endet. Die der Einbringung zugrunde zu legende Bilanz kann frühestens auf den 31. Dezember 1990 erstellt sein.Eine Einbringung gemäß Paragraph 61 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1991, kann erstmals zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen, das mit 31. Dezember 1990 endet. Die der Einbringung zugrunde zu legende Bilanz kann frühestens auf den 31. Dezember 1990 erstellt sein. (3)Absatz 3,Soweit am 1. Jänner 1992 das Geschäftsjahr von Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, so gilt dies gemäß § 81 Abs. 5 zweiter Satz des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 13/1992 als genehmigt.Soweit am 1. Jänner 1992 das Geschäftsjahr von Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, so gilt dies gemäß Paragraph 81, Absatz 5, zweiter Satz des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1992, als genehmigt. (4)Absatz 4,Bestehende Versicherungsunternehmen, die am 2. Mai 1992 sowohl zum Betrieb der Lebensversicherung als auch anderer Versicherungszweige berechtigt waren, dürfen weiterhin alle diese Versicherungszweige nebeneinander betreiben. Hat ein am 2. Mai 1992 bestehendes Versicherungsunternehmen diese Berechtigung erst nach diesem Zeitpunkt erhalten, so erlöschen die nach dem 2. Mai 1992 erteilten Genehmigungen, aus denen sich diese Berechtigung ergibt, mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1992.Bestehende Versicherungsunternehmen, die am 2. Mai 1992 sowohl zum Betrieb der Lebensversicherung als auch anderer Versicherungszweige berechtigt waren, dürfen weiterhin alle diese Versicherungszweige nebeneinander betreiben. Hat ein am 2. Mai 1992 bestehendes Versicherungsunternehmen diese Berechtigung erst nach diesem Zeitpunkt erhalten, so erlöschen die nach dem 2. Mai 1992 erteilten Genehmigungen, aus denen sich diese Berechtigung ergibt, mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992,. (5)Absatz 5,Die Konzession bestehender Versicherungsunternehmen gilt mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1992 als für diejenigen Versicherungszweige erteilt, auf die sich der Betrieb nach dem bisherigen Geschäftsplan erstreckt. Bestehende Einschränkungen bleiben aufrecht, soweit sie mit der Gliederung der Versicherungszweige nach Anlage A zu diesem Bundesgesetz übereinstimmen. § 4 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1992 ist auf bestehende Versicherungsunternehmen anzuwenden.Die Konzession bestehender Versicherungsunternehmen gilt mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992, als für diejenigen Versicherungszweige erteilt, auf die sich der Betrieb nach dem bisherigen Geschäftsplan erstreckt. Bestehende Einschränkungen bleiben aufrecht, soweit sie mit der Gliederung der Versicherungszweige nach Anlage A zu diesem Bundesgesetz übereinstimmen. Paragraph 4, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992, ist auf bestehende Versicherungsunternehmen anzuwenden. (6)Absatz 6,Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1992 bestehende Versicherungsunternehmen sind die Fristen gemäß § 7a in der Fassung dieses Bundesgesetzes von diesem Zeitpunkt an zu berechnen.Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992, bestehende Versicherungsunternehmen sind die Fristen gemäß Paragraph 7 a, in der Fassung dieses Bundesgesetzes von diesem Zeitpunkt an zu berechnen. (7)Absatz 7,Die Satzungen bestehender Versicherungsunternehmen sind innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1992 an dessen Bestimmungen anzupassen.Die Satzungen bestehender Versicherungsunternehmen sind innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992, an dessen Bestimmungen anzupassen. (8)Absatz 8,Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1992 eine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzen, haben der Versicherungsaufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt vorzulegen:Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992, eine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzen, haben der Versicherungsaufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt vorzulegen: eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzstaates darüber, daß das Unternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt,
einen Nachweis über die Eigenmittel des Unternehmens.
(9)Absatz 9,Für die Anwendung des § 63 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1992 ist als erstes Geschäftsjahr jenes Geschäftsjahr maßgebend, in welches das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt.Für die Anwendung des Paragraph 63, Absatz 3, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992, ist als erstes Geschäftsjahr jenes Geschäftsjahr maßgebend, in welches das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt. (10)Absatz 10,Die Zuordnung der Eigenmittel gemäß § 73e Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1992 hat in der Bilanz zum ersten Bilanzstichtag nach dessen Inkrafttreten zu erfolgen. § 73e Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1992 gilt erstmals für das erste Geschäftsjahr, das nach dessen Inkrafttreten beginnt. Ein Antrag auf Genehmigung von Zuordnungsverfahren gemäß § 73e Abs. 1 letzter Satz ist vom Versicherungsunternehmen bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1992 zu stellen.Die Zuordnung der Eigenmittel gemäß Paragraph 73 e, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992, hat in der Bilanz zum ersten Bilanzstichtag nach dessen Inkrafttreten zu erfolgen. Paragraph 73 e, Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992, gilt erstmals für das erste Geschäftsjahr, das nach dessen Inkrafttreten beginnt. Ein Antrag auf Genehmigung von Zuordnungsverfahren gemäß Paragraph 73 e, Absatz eins, letzter Satz ist vom Versicherungsunternehmen bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992, zu stellen. (11)Absatz 11,Die Verordnung gemäß § 118f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1992 ist erstmals in der Zeit zwischen der Kundmachung und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.Die Verordnung gemäß Paragraph 118 f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992, ist erstmals in der Zeit zwischen der Kundmachung und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen. (12)Absatz 12,Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1992 tritt Art. II Abs. 16 des Bundesgesetzes, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert wird, BGBl. Nr. 558/1986, außer Kraft.Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992, tritt Artikel römisch zwei, Absatz 16, des Bundesgesetzes, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1986,, außer Kraft. (13)Absatz 13,Die Rückstellung für Regulierungsaufwendungen ist, beginnend mit dem Geschäftsjahr der erstmaligen Anwendung des § 81l Abs. 1, für jeweils alle Versicherungsfälle zu bilden, die zwischen dem Beginn des Geschäftsjahres der erstmaligen Anwendung des § 81l Abs. 1 und dem Ende des jeweiligen Bilanzjahres eingetreten sind. Ab dem Geschäftsjahr, das 1995 endet, ist die Rückstellung für Regulierungsaufwendungen für alle zu diesem Zeitpunkt noch offenen Versicherungsfälle zu bilden.Die Rückstellung für Regulierungsaufwendungen ist, beginnend mit dem Geschäftsjahr der erstmaligen Anwendung des Paragraph 81 l, Absatz eins,, für jeweils alle Versicherungsfälle zu bilden, die zwischen dem Beginn des Geschäftsjahres der erstmaligen Anwendung des Paragraph 81 l, Absatz eins und dem Ende des jeweiligen Bilanzjahres eingetreten sind. Ab dem Geschäftsjahr, das 1995 endet, ist die Rückstellung für Regulierungsaufwendungen für alle zu diesem Zeitpunkt noch offenen Versicherungsfälle zu bilden.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
NOR12072290
Alte Dokumentnummer
N5197821053L