Rechtstracker.at

Anl. 10

Fassungen
01.07.1979 bis 31.03.2005 — BGBl. Nr. 291/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1001.04.200531.05.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2011
Anl. 1001.07.197931.03.2005 BGBl. Nr. 291/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1979BGBl. Nr. 291/1979

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch siebzehn, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,

Text

                                                         Anlage 10

                                                       -------------

                      Ausbildungsvorschriften

               für den Lehrberuf Rohrleitungsmonteur

                             Berufsbild

--------------------------------------------------------------------

     1. Lehrjahr      !     2. Lehrjahr      !     3. Lehrjahr

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   Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,

              Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

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      Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

             Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

Messen                ! Messen               !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Anreißen              ! Anreißen             !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen                ! Feilen               !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Scharfschleifen       ! Schleifen und Trennen! Schleifen und Trennen

----------------------!----------------------!----------------------

Sägen                 ! Sägen                !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren                ! Bohren               !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Gewindeschneiden      ! Gewindeschneiden     !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Richten und Biegen    ! Richten und Biegen   ! Richten und Biegen

----------------------!----------------------!----------------------

Nieten                !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Passen                ! Passen               ! Passen

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Kleben               ! Kleben

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Einfaches Längs- und !          -

                      ! Plandrehen           !

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Einfaches Fräsen     !          -

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Vorrichten der       ! Vorrichten der

                      ! Schweißkanten        ! Schweißkanten

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Gasschmelzschweißen, Links- und

                      ! Rechtsschweißen auch in Zwangslage

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          -           ! Brennschneiden       ! Brennschneiden

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Elektroschweißen auch in Zwangslage

----------------------!---------------------------------------------

          -           !          -           ! Schutzgasschweißen

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Weichlöten            ! Weich- und Hartlöten !          -

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          -           ! Herstellen von einfachen Arbeitsgerüsten und

                      ! Hilfseinrichtungen

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          -           ! Rohre einziehen und aushalsen einschließlich

                      ! der Warmbehandlung

----------------------!---------------------------------------------

Rohre kalt biegen     ! Rohre warm biegen    ! Rohre warm biegen

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Einrollen von Blechen zu Rohrschüssen und

                      ! Konen

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          -           ! Vorrichten und Zusammenbauen von

                      ! Rohrleitungen aus Stahl, Nichteisenmetallen

                      ! und Kunststoff

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          -           ! Kenntnis der Prüfung, Inbetriebsetzung,

                      ! Einregulierung, Überwachung und

                      ! Instandsetzung der Rohrleitungen und Anlagen

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Lesen von einfachen   ! Lesen von            ! Lesen von

Fertigungszeichnungen ! Fertigungszeichnungen! Fertigungszeichnungen

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Anfertigen einfacher  ! Anfertigen von       ! Anfertigen von

Skizzen               ! Skizzen              ! Skizzen

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Kenntnis der wichtigsten Anlagensysteme

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          -           !          -           ! Grundkenntnisse der

                      !                      ! Fallnahtschweißung

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          -           ! Grundkenntnisse der Durchstrahlungsprüfung

                      ! von Schweißnähten

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          -           ! Grundkenntnisse der Heizungs- und

                      ! Lüftungstechnik

--------------------------------------------------------------------

     Grundkenntnisse der Verlegungsarten im Hinblick auf die zu

                        befördernden Medien

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          -           ! Grundkenntnisse der einschlägigen Meß-,

                      ! Regel- und Steuergeräte

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      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

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     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Bestimmungen

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person               2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

                                                 1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich

  einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling

ab der 103.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich

  einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Rohrverleger, Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Längsdrehen, Linksschweißen, Weichlöten, Heizungstechnik, Meßgerät, Regelgerät

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10006303

Dokumentnummer

NOR12072396

Alte Dokumentnummer

N51979135660