Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.01.1980 bis 28.02.1992 — BGBl. Nr. 478/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1329.02.199219.02.1998 § → § BGBl. Nr. 115/1992 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 51/1998
§ 1301.01.198028.02.1992 BGBl. Nr. 478/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1979,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 478/1979

Außerkrafttretensdatum

28.02.1992danach: BGBl. Nr. 115/1992

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau oder technische Physik an einer inländischen Universität oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau – Waffentechnik
        und
      2. Litera b
        eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
      oder
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        den erfolgreichen Besuch einer Fachschule für Büchsenmacher und Schäfter
        und
      2. Litera b
        eine mindestens zweieinhalbjährige fachliche Tätigkeit
      oder
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem der Lehrberufe Büchsenmacher, Waffen- und Munitionshändler oder Waffenmechaniker oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als den in Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, angeführten Schulen, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem der genannten Lehrberufe auf Grund von Vorschriften gemäß Paragraph 28, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 232, ersetzt wird,
        und
      2. Litera b
        eine mindestens dreijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit
    oder
    1. Ziffer 4
      eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit
    durch Zeugnisse nachweist.
  2. Absatz 2,Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, ist eine fachliche Tätigkeit in einem konzessionierten Waffengewerbe, im öffentlichen Sicherheitsdienst oder im Bundesheer zu verstehen.

Schlagworte

Waffenhändler, BGBl. Nr. 232/1978

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026

Gesetzesnummer

10006638

Dokumentnummer

NOR12072494

Alte Dokumentnummer

N51979163250

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/478/P13/NOR12072494