Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 478/1979Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau oder technische Physik an einer inländischen Universität oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau – Waffentechnik
und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
oder
den erfolgreichen Besuch einer Fachschule für Büchsenmacher und Schäfter
und
eine mindestens zweieinhalbjährige fachliche Tätigkeit
oder
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem der Lehrberufe Büchsenmacher, Waffen- und Munitionshändler oder Waffenmechaniker oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als den in Z. 1 lit. a und Z. 2 lit. a angeführten Schulen, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem der genannten Lehrberufe auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird,die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem der Lehrberufe Büchsenmacher, Waffen- und Munitionshändler oder Waffenmechaniker oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als den in Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, angeführten Schulen, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem der genannten Lehrberufe auf Grund von Vorschriften gemäß Paragraph 28, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 232, ersetzt wird, und
eine mindestens dreijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit
oder
eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit
durch Zeugnisse nachweist.
(2)Absatz 2,Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine fachliche Tätigkeit in einem konzessionierten Waffengewerbe, im öffentlichen Sicherheitsdienst oder im Bundesheer zu verstehen.Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, ist eine fachliche Tätigkeit in einem konzessionierten Waffengewerbe, im öffentlichen Sicherheitsdienst oder im Bundesheer zu verstehen.
Schlagworte
Waffenhändler, BGBl. Nr. 232/1978
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026
Dokumentnummer
NOR12072494
Alte Dokumentnummer
N51979163250