Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
01.01.1980 bis 31.03.2005 — BGBl. Nr. 15/1980
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 301.04.200530.06.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2009
Anl. 301.01.198031.03.2005 BGBl. Nr. 15/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 15/1980

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch fünfzehn, d. römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980,

Text

                                                          Anlage 3

                                                        ------------

                      Ausbildungsvorschriften

                      für den Lehrberuf Hafner

                             Berufsbild

--------------------------------------------------------------------

    1. Lehrjahr       !    2. Lehrjahr       !    3. Lehrjahr

--------------------------------------------------------------------

Handhaben und Instandhalten der zu verwenden-!Handhaben und Instand-

den Werkzeuge, Geräte, Vorrichtungen,        !halten der zu ver-

Einrichtungen und Arbeitsbehelfe             !wendenden Werkzeuge,

                                             !Maschinen, Geräte,

                                             !Vorrichtungen, Ein-

                                             !richtungen und

                                             !Arbeitsbehelfe

--------------------------------------------------------------------

      Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

     Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

Schneiden, Schleifen, Behauen und Lochen von !          -

Kacheln                                      !

---------------------------------------------!----------------------

Schleifen, Schneiden und Lochen von          !          -

keramischen Belagselementen                  !

--------------------------------------------------------------------

          -           !Bau von Öfen und Heizanlagen für Einzel- und

                      !Mehrraumheizungen für feste, flüssige und

                      !gasförmige Brennstoffe

----------------------!---------------------------------------------

          -           !Bau von Elektroöfen

----------------------!---------------------------------------------

          -           !Bau von offenen Kaminen

----------------------!---------------------------------------------

          -           !Verlegen von keramischen und einschlägigen

                      !nichtkeramischen Wand- und

                      !Bodenbelagselementen

----------------------!---------------------------------------------

          -           !          -           !Lesen von Bauplänen

                      !                      !und Konstruktions-

                      !                      !zeichnungen

---------------------------------------------!----------------------

Anwenden von Dämm-Isolierstoffen             !          -

--------------------------------------------------------------------

          -           !Grundkenntnisse der Ofenkonstruktionen

----------------------!---------------------------------------------

          -           !Kenntnis über die Heizungs- und Wärmetechnik

--------------------------------------------------------------------

      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

--------------------------------------------------------------------

    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

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     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person               1 Lehrling

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             2 Lehrlinge

auf je weitere 2 fachlich einschlägig

  ausgebildete Personen                          1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 4 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Werkstoff, Bearbeitungsmöglichkeit, Verarbeitungsmöglichkeit, Wandbelagselement, Dämmstoff, Heizungstechnik

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10006300

Dokumentnummer

NOR12072637

Alte Dokumentnummer

N51980135150