Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
09.07.1979 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 214/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 509.07.197931.12.2007 BGBl. Nr. 214/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Energie-Agentur - Wärmepumpen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

09.07.1979BGBl. Nr. 214/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

59/06 Energie

Beachte

Litera a, Unterabsatz 3: Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 5

FINANZIERUNG

(a) Kosten für Forschung.

  1. Absatz eins,Jede Vertragschließende Partei ist für die Bereitstellung der für die Durchführung ihrer Forschungsaufgaben gemäß dem Anhang zu diesem Übereinkommen notwendigen Geldmittel verantwortlich. Die Mindestausgabensätze der Vertragschließenden Parteien im Rahmen des Programms betragen wie folgt:

      Österreich ............................. US-Dollar      150 000

      Kommission der Europäischen

      Gemeinschaften (CEC) ................... US-Dollar       80 000

      Dänemark ...............................        (entfällt)

      Deutschland ............................ US-Dollar       50 000

      Irland ................................. US-Dollar       32 000

      Italien ................................ US-Dollar      215 000

      Niederlande ............................ US-Dollar       50 000

      Schweden ............................... US-Dollar       40 000

      Schweiz ................................ US-Dollar       40 000

      USA .................................... US-Dollar    1 000 000

  1. Absatz 2,Das Exekutivkomitee hat an den in diesem Absatz genannten Zahlen in halbjährlichen Abständen einstimmig Bereinigungen vorzunehmen, um den in den Ländern aller Vertragschließenden Parteien sich ändernden Preisniveaus Rechnung zu tragen und damit zu gewährleisten, daß die notwendigen Realressourcen für die Durchführung der erforderlichen Arbeiten weiterhin zur Verfügung stehen. Stellen sich bei diesen Preisniveaus erhebliche Änderungen ein, so hat das Exekutivkomitee einstimmig zu prüfen, ob das Arbeitsprogramm den verfügbaren Mitteln angepaßt werden soll;
  2. Absatz 3,nach einem Anfangszeitraum von drei Jahren sowie jedem darauffolgenden Zeitraum von drei Jahren hat das Exekutivkomitee einstimmig die in Unterabsatz 1 oben genannten Ausgabensätze für jeden darauffolgenden Zeitraum von drei Jahren zu vereinbaren.

    (b) Sonstige Kosten. Jede Vertragschließende Partei hat ebenso alle sonstigen Kosten zu tragen, die ihr aus der Durchführung dieses Übereinkommens erwachsen, einschließlich der Kosten für die Erstellung oder Übersendung von Berichten sowie der Kosten für die Vergütung der im Zusammenhang mit der bei dem jeweiligen Projekt durchgeführten Arbeit entstandenen Reise- und sonstigen Spesen seiner Angestellten.

    (c) Finanzerklärung. Spätestens drei Monate nach Abschluß jedes Finanzjahres hat jede Vertragschließende Partei dem Exekutivkomitee einen detaillierten Finanzbericht über die für das Projekt während des Finanzjahres getätigten Ausgaben vorzulegen. Jede Vertragschließende Partei hat dem Exekutivkomitee auf dessen Ersuchen zusätzliche Finanzunterlagen über die Ausgaben für das Projekt zur Verfügung zu stellen, um damit zu gewährleisten, daß jedes Projekt im Einklang mit diesem Übereinkommen durchgeführt wird.

Schlagworte

Reisespesen

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

10006651

Dokumentnummer

NOR12072745

Alte Dokumentnummer

N5198036407L