Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Former und Gießer (Metall und Eisen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1981Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gelbgießer oder Zinngießer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Former und Gießer (Metall und Eisen) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 2, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Former und Gießer oder Metall- und Eisengießer kann bis 31. Dezember 1984 eine Zusatzprüfung im Lehnberuf Former und Gießer (Metall und Eisen) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Former und Gießer oder Metall- und Eisengießer kann bis 31. Dezember 1984 eine Zusatzprüfung im Lehnberuf Former und Gießer (Metall und Eisen) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Dokumentnummer
NOR12072975
Alte Dokumentnummer
N51981168510