Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.06.1981 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 227/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.199230.06.2010 § → § BGBl. Nr. 351/1992 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/2010
§ 501.06.198130.06.1992 BGBl. Nr. 227/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Former und Gießer (Metall und Eisen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1981,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1981BGBl. Nr. 227/1981

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992danach: BGBl. Nr. 351/1992

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gelbgießer oder Zinngießer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Former und Gießer (Metall und Eisen) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  2. Absatz 2,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 2, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Former und Gießer oder Metall- und Eisengießer kann bis 31. Dezember 1984 eine Zusatzprüfung im Lehnberuf Former und Gießer (Metall und Eisen) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

10006692

Dokumentnummer

NOR12072975

Alte Dokumentnummer

N51981168510

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/227/P5/NOR12072975