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§ 2 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Posamentierer

Fassungen
01.06.1981 bis 31.05.2015 — BGBl. Nr. 230/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.06.198131.05.2015 BGBl. Nr. 230/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Posamentierer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1981BGBl. Nr. 230/1981

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/2015

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Durchführung von Arbeiten nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

    Spulen,

    Schnurdrehen,

    Plattieren,

    Flechten,

    Einrichten eines einfachen Musters an der Galonmaschine,

    Galonieren.

  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zwei Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach drei Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht überschreiten. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Sauberkeit der Ausführung,

    mustergerechte Ausführung,

    richtiges Verwenden der Werkzeuge und Maschinen bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026

Gesetzesnummer

10006695

Dokumentnummer

NOR12072990

Alte Dokumentnummer

N51981168690

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/230/P2/NOR12072990