Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmaschineur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 232/1981Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Dreher, Maschinenschlosser, Mechaniker, Werkzeugmacher, Feinmechaniker, Formenbauer oder Modellschlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmaschineur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebsschlosser oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmaschineur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(3)Absatz 3,Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.
(4)Absatz 4,Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz 2, gilt Paragraph 2, sinngemäß.
(5)Absatz 5,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fräser oder Präzisionsschleifer kann bis 31. Dezember 1984 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmaschineur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fräser oder Präzisionsschleifer kann bis 31. Dezember 1984 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmaschineur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2026
Dokumentnummer
NOR12073004
Alte Dokumentnummer
N51981168850