Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.06.1981 bis 24.10.1986 — BGBl. Nr. 232/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.199231.10.2012 § → § BGBl. Nr. 367/1992 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2012
§ 525.10.198630.06.1992 § → § BGBl. Nr. 569/1986
§ 501.06.198124.10.1986 BGBl. Nr. 232/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmaschineur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1981,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1981BGBl. Nr. 232/1981

Außerkrafttretensdatum

24.10.1986danach: BGBl. Nr. 569/1986

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Dreher, Maschinenschlosser, Mechaniker, Werkzeugmacher, Feinmechaniker, Formenbauer oder Modellschlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmaschineur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebsschlosser oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmaschineur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  3. Absatz 3,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.
  4. Absatz 4,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz 2, gilt Paragraph 2, sinngemäß.
  5. Absatz 5,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fräser oder Präzisionsschleifer kann bis 31. Dezember 1984 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmaschineur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2026

Gesetzesnummer

10006697

Dokumentnummer

NOR12073004

Alte Dokumentnummer

N51981168850

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/232/P5/NOR12073004