Rechtstracker.at

Anl. 9

Fassungen
01.07.1981 bis 31.03.2005 — BGBl. Nr. 305/1981
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 901.04.200531.05.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/2015
Anl. 901.07.198131.03.2005 BGBl. Nr. 305/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1981,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1981BGBl. Nr. 305/1981

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch fünf, d. römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1981,

Text

                                                          Anlage 9

                                                        ------------

                      Ausbildungsvorschriften

               für den Lehrberuf Strickwarenerzeuger

                             Berufsbild

--------------------------------------------------------------------

     1. Lehrjahr      !     2. Lehrjahr      !     3. Lehrjahr

--------------------------------------------------------------------

   Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Ver-

              wendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Maschinen, Geräte

                         und Einrichtungen

--------------------------------------------------------------------

Stricken auf ein-     ! Stricken auf ein-    ! Stricken auf ein-

schlägigen Strick-    ! schlägigen Strick-   ! schlägigen Strick-

maschinen             ! maschinen            ! maschinen

--------------------------------------------------------------------

Einhängen und Auf-    !          -           !          -

stoßen                !                      !

--------------------------------------------------------------------

Nadel- und Platinen-  !          -           !          -

richten               !                      !

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Ausrichten be-       ! Ausrichten be-

                      ! schädigter Nadelstege! schädigter Nadelstege

--------------------------------------------------------------------

Bestimmen der Strick- ! Bestimmen der Strick-! Bestimmen der Strick-

art                   ! art                  ! art

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Einrichten und Überwachen der einschlägigen

                      ! Strickmaschinen

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Einstellen und Regeln! Einstellen und Regeln

                      ! der Warenfestigkeit  ! der Warenfestigkeit

--------------------------------------------------------------------

Einstellen und Regeln !          -           !          -

der Fadenspannung und !                      !

des Abzuges           !                      !

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Einstellen der Faden-!          -

                      ! führer               !

--------------------------------------------------------------------

          -           !          -           ! Aus- und Einbau ein-

                      !                      ! facher Maschinenteile

                      !                      ! entsprechend den

                      !                      ! Betriebsanleitungen

--------------------------------------------------------------------

Erkennen von Strick-  ! Beheben von Strick-  ! Beheben von Strick-

fehlern               ! fehlern              ! fehlern

--------------------------------------------------------------------

Stricken von Grund-   !          -           !          -

bindungen             !                      !

--------------------------------------------------------------------

          -           !          -           ! Übertragen von Grund-

                      !                      ! mustern von der

                      !                      ! Patrone auf die

                      !                      ! Maschine

--------------------------------------------------------------------

Spulen                !          -           !          -

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Berechnen der Reihen-!          -

                      ! zahl, Nadelanzahl und!

                      ! des Gewichtes        !

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Kenntnis der Garn-   !          -

                      ! numerierungen        !

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Grundkenntnisse des  ! Kenntnis des

                      ! Repassierens         ! Repassierens

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Beurteilen der       ! Beurteilen der

                      ! Repassiermöglichkeit ! Repassiermöglichkeit

--------------------------------------------------------------------

          -           !          -           ! Kenntnis der ge-

                      !                      ! bräuchlichsten

                      !                      ! Strickmaschinen

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der Bin-     ! Kenntnis der Bin-    !          -

dungen von Maschen-   ! dungen von Maschen-  !

waren und Patronen    ! waren und Patronen   !

--------------------------------------------------------------------

          -           !          -           ! Grundkenntnisse über

                      !                      ! Ausrüstung, Textil-

                      !                      ! pflegekennzeichnung

                      !                      ! und Textilkenn-

                      !                      ! zeichnung

--------------------------------------------------------------------

          -           !          -           ! Kenntnis des

                      !                      ! Konfektionierens und

                      !                      ! der gebräuchlichsten

                      !                      ! Konfektionsmaschinen

--------------------------------------------------------------------

    Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-

         pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

--------------------------------------------------------------------

    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

--------------------------------------------------------------------

     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1 -  5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       3 Lehrlinge

6 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen   4 - 6 Lehrlinge

11 - 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

        auf je 2 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen

                                                 1 weiterer Lehrling

21 - 40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

        auf je 3 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen

                                                 1 weiterer Lehrling

41 -100 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

        auf je 4 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen

                                                 1 weiterer Lehrling

über 101 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

         auf je 5 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen

                                                 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge mindestens 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder, die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Nadelrichten, Ausbau

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10006451

Dokumentnummer

NOR12073032

Alte Dokumentnummer

N51981169270