Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsdruckereigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1981Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 27,
Text
5. Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 18. (1) Für die Bediensteten des Bundes, die am 31. Dezember 1981 bei der Österreichischen Staatsdruckerei beschäftigt sind, gilt mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 folgende Regelung:Paragraph 18, (1) Für die Bediensteten des Bundes, die am 31. Dezember 1981 bei der Österreichischen Staatsdruckerei beschäftigt sind, gilt mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 folgende Regelung:
Arbeitgeber und Lehrlinge, für die der Kollektivvertrag des graphischen Gewerbes gilt, werden Arbeitnehmer bzw. Lehrlinge der Staatsdruckerei;
Beamte gehören auf die Dauer ihres Dienststandes dem Amt der Österreichischen Staatsdruckerei (§ 19 Abs. 1) an;Beamte gehören auf die Dauer ihres Dienststandes dem Amt der Österreichischen Staatsdruckerei (Paragraph 19, Absatz eins,) an;
Vertragsbedienstete werden Arbeitnehmer der Staatsdruckerei;
Lehrlinge, für die der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs gilt, werden Lehrlinge der Staatsdruckerei.
(2)Absatz 2,Allen in Abs. 1 genannten Bediensteten bleiben die am 31. Dezember 1981 bestehenden Rechte gewahrt. Der Generaldirektor der Österreichischen Staatsdruckerei gilt auf die Dauer von fünf Jahren ab 1. September 1981 als im Sinne des § 5 Abs. 2 bestellter Generaldirektor.Allen in Absatz eins, genannten Bediensteten bleiben die am 31. Dezember 1981 bestehenden Rechte gewahrt. Der Generaldirektor der Österreichischen Staatsdruckerei gilt auf die Dauer von fünf Jahren ab 1. September 1981 als im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, bestellter Generaldirektor.
(3)Absatz 3,Eine Änderung der im Abs. 2 bezeichneten Rechte kann nur durch Änderung der diese Rechte normierenden Bestimmungen (Gesetz, Kollektivvertrag, Arbeitsordnung, Betriebsvereinbarung und dergleichen) beziehungsweise durch höherrangige Rechtsvorschriften erfolgen.Eine Änderung der im Absatz 2, bezeichneten Rechte kann nur durch Änderung der diese Rechte normierenden Bestimmungen (Gesetz, Kollektivvertrag, Arbeitsordnung, Betriebsvereinbarung und dergleichen) beziehungsweise durch höherrangige Rechtsvorschriften erfolgen.
(4)Absatz 4,Der gemäß Abs. 2 bestellte Generaldirektor muß als der im Sinne des § 9 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, vorgesehene Geschäftsführer für die von der Staatsdruckerei gemäß § 2 auszuübenden Gewerbe den in gewerberechtlichen Vorschriften vorgesehenen Befähigungsnachweis nicht erbringen, wenn er diese Funktion in den letzten zwei Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgeübt hat.Der gemäß Absatz 2, bestellte Generaldirektor muß als der im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, vorgesehene Geschäftsführer für die von der Staatsdruckerei gemäß Paragraph 2, auszuübenden Gewerbe den in gewerberechtlichen Vorschriften vorgesehenen Befähigungsnachweis nicht erbringen, wenn er diese Funktion in den letzten zwei Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgeübt hat. (5)Absatz 5,Die Geltung von Betriebsvereinbarungen und sonstiger innerbetrieblicher Regelungen wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. In der Arbeitsordnung der Österreichischen Staatsdruckerei - Wiener Zeitung ist das Wort „Bundeskanzleramt'' durch das Wort „Wirtschaftsrat'' zu ersetzen.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Dokumentnummer
NOR12073130
Alte Dokumentnummer
N5198125547L