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§ 18

Fassungen
25.07.1981 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 340/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.01.199712.06.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2014
§ 1825.07.198131.12.1996 BGBl. Nr. 340/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsdruckereigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

25.07.1981BGBl. Nr. 340/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 27,

Text

5. Abschnitt

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Paragraph 18, (1) Für die Bediensteten des Bundes, die am 31. Dezember 1981 bei der Österreichischen Staatsdruckerei beschäftigt sind, gilt mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 folgende Regelung:

  1. Ziffer eins
    Arbeitgeber und Lehrlinge, für die der Kollektivvertrag des graphischen Gewerbes gilt, werden Arbeitnehmer bzw. Lehrlinge der Staatsdruckerei;
  2. Ziffer 2
    Beamte gehören auf die Dauer ihres Dienststandes dem Amt der Österreichischen Staatsdruckerei (Paragraph 19, Absatz eins,) an;
  3. Ziffer 3
    Vertragsbedienstete werden Arbeitnehmer der Staatsdruckerei;
  4. Ziffer 4
    Lehrlinge, für die der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs gilt, werden Lehrlinge der Staatsdruckerei.
  1. Absatz 2,Allen in Absatz eins, genannten Bediensteten bleiben die am 31. Dezember 1981 bestehenden Rechte gewahrt. Der Generaldirektor der Österreichischen Staatsdruckerei gilt auf die Dauer von fünf Jahren ab 1. September 1981 als im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, bestellter Generaldirektor.
  2. Absatz 3,Eine Änderung der im Absatz 2, bezeichneten Rechte kann nur durch Änderung der diese Rechte normierenden Bestimmungen (Gesetz, Kollektivvertrag, Arbeitsordnung, Betriebsvereinbarung und dergleichen) beziehungsweise durch höherrangige Rechtsvorschriften erfolgen.
  3. Absatz 4,Der gemäß Absatz 2, bestellte Generaldirektor muß als der im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, vorgesehene Geschäftsführer für die von der Staatsdruckerei gemäß Paragraph 2, auszuübenden Gewerbe den in gewerberechtlichen Vorschriften vorgesehenen Befähigungsnachweis nicht erbringen, wenn er diese Funktion in den letzten zwei Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgeübt hat.
  4. Absatz 5,Die Geltung von Betriebsvereinbarungen und sonstiger innerbetrieblicher Regelungen wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. In der Arbeitsordnung der Österreichischen Staatsdruckerei - Wiener Zeitung ist das Wort „Bundeskanzleramt'' durch das Wort „Wirtschaftsrat'' zu ersetzen.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Gesetzesnummer

10006675

Dokumentnummer

NOR12073130

Alte Dokumentnummer

N5198125547L