Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
27.02.1981 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 89/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.200231.01.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 6/2007
§ 301.07.199731.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 134/1997
§ 327.02.198130.06.1997 BGBl. Nr. 89/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1981,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

27.02.1981BGBl. Nr. 89/1981

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997danach: BGBl. II Nr. 134/1997

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 3,

Die bergtechnische Übersichtskarte ist im Maßstab der Katastralmappe unter Zugrundelegung der Katastralmappenblätter, soweit nachstehend nicht anderes angeführt ist, in schwarzer Farbe anzufertigen. Auf ihr müssen eingezeichnet sein:

  1. Ziffer eins
    die Begrenzungen bestehender Bergbaugebiete und der begehrten Bergbaugebiete, wie im Paragraph 2, angegeben,
  2. Ziffer 2
    zumindest im Bereich der begehrten Bergbaugebiete insbesondere Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Seilbahnen, Gewässer, Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Wasser und Energie, Gasfern- und -verteilerleitungen sowie Erdölleitungen, gesetzlich oder behördlich festgesetzte Schutzgebiete, Schachtöffnungen, Stollenmundlöcher, Bohrlöcher, Tagbauränder, Halden und Teiche unter Verwendung von Zeichen, die in einer am Kartenrand anzubringenden Legende zu erläutern sind,
  3. Ziffer 3
    die Begrenzungen der bestehenden Grubenmaße, Überscharen, Gewinnungs-, Abbau- und Speicherfelder, soweit sie nicht mit den Begrenzungen der Bergbaugebiete zusammenfallen, gekennzeichnet durch eine schwarze Vollinie mit unterschiedlichen Farbstreifen an der Innenseite, die in einer Legende am Kartenrand zu erläutern sind,
  4. Ziffer 4
    die als abbauwürdig im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, des Berggesetzes 1975 anzusehenden Teile von Vorkommen mineralischer Rohstoffe, die Abbauflächen, von denen solche Einwirkungen auf die Grundstücke und Grundstücksteile in den begehrten Bergbaugebieten ausgehen oder voraussichtlich ausgehen werden, die Bodenverformungen in der im Paragraph 177, Absatz eins, des Berggesetzes 1975 bezeichneten Art und in dem dort angegebenen Ausmaß zur Folge haben oder haben können, sowie die voraussichtlichen Abbaugrenzen in zehn Jahren unter Verwendung von Zeichen, die in einer am Kartenrand anzubringenden Legende zu erläutern sind,
  5. Ziffer 5
    die Spuren der Ebenen, in denen zur Erläuterung der Konstruktion der Begrenzungen der begehrten Bergbaugebiete Schnitte gelegt wurden. Diese sind am Kartenrand darzustellen, sie können jedoch auch auf einem gesonderten Blatt dargestellt werden. Die hiebei verwendeten Zeichen sind in einer Legende zu erläutern.
Im übrigen gilt Paragraph 5,

Schlagworte

Gasfernleitung, Gewinnungsfeld, Abbaufeld, Gasverteilerleitung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

10006680

Dokumentnummer

NOR12073154

Alte Dokumentnummer

N5198125638L