Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
15.12.1995 bis 30.06.1998 — BGBl. Nr. 816/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.04.1999 § → § BGBl. II Nr. 90/1999
§ 601.07.199831.03.1999 § → § BGBl. II Nr. 212/1998
§ 615.12.199530.06.1998 BGBl. Nr. 816/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausfuhrförderungsverordnung 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 816 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

15.12.1995BGBl. Nr. 816/1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998danach: BGBl. II Nr. 212/1998

Index

54/01 Ausfuhrförderung

Text

Haftungsfälle

Paragraph 6, (1) Als Voraussetzung für den Eintritt des Haftungsfalles aus Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 5, 6 und 9 ist vorzusehen, daß

  1. Ziffer eins
    der Garantienehmer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat oder bereit ist, diese zu erfüllen,
  2. Ziffer 2
    der ausländische Vertragspartner seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt oder nicht erfüllen kann und
  3. Ziffer 3
    ein wirtschaftlicher oder politischer Tatbestand gemäß Absatz 2, oder 3 nachgewiesen oder eingetreten ist.
  1. Absatz 2,Wirtschaftliche Tatbestände sind:
    1. Ziffer eins
      schriftliche Mahnung des Garantienehmers an seinen ausländischen Vertragspartner, den Vertrag zu erfüllen; dem steht die Vorlage von Wertpapieren zur Zahlung gleich;
    2. Ziffer 2
      Zahlungsunfähigkeit des ausländischen Vertragspartners, sofern diese durch Einleitung eines Insolvenzverfahrens nachgewiesen ist;
    3. Ziffer 3
      Unmöglichkeit der Erfüllung durch den Garantienehmer oder seine Erfüllungsgehilfen aus Umständen, die von ihnen nicht zu vertreten und die im Ausland eingetreten sind.
  2. Absatz 3,Politische Tatbestände sind:
    1. Ziffer eins
      Krieg oder kriegerische Ereignisse;
    2. Ziffer 2
      Aufruhr oder Revolution;
    3. Ziffer 3
      behördliche Maßnahmen, durch welche länger als drei Monate der Transfer oder die freie Verfügung über die dem Garantienehmer zustehende Gegenleistung beschränkt oder gehindert wird; dem gleichzuhalten ist ein länger als drei Monate anhaltender Zahlungsverzug, sofern der Zahlungsverpflichtete oder dessen Garant die Staatsgewalt verkörpert und weder auf gerichtlichem noch auf administrativem Wege in Konkurs gehen kann. Bei Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und c und Ziffer 9, Litera b, liegt dieser Tatbestand bereits vor, wenn am Fälligkeitstag keine Zahlung geleistet wird;
    4. Ziffer 4
      Unmöglichkeit der Erfüllung aus sonstigen politischen Ereignissen.
  3. Absatz 4,Als Voraussetzung für den Eintritt des Haftungsfalles aus Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ist vorzusehen, daß ein wirtschaftlicher oder politischer Tatbestand gemäß Ziffer eins, oder 2 nachgewiesen oder eingetreten ist:
    1. Ziffer eins
      Ein wirtschaftlicher Tatbestand liegt vor, wenn über das Unternehmen, an welchem Beteiligungsrechte oder Rechte aus beteiligungsähnlichen Rechtsgeschäften erworben wurden, das Ausgleichs- oder Konkursverfahren oder ein diesen gleichzuhaltendes Verfahren eröffnet wird.
    2. Ziffer 2
      Ein politischer Tatbestand liegt vor, wenn
      1. Litera a
        Beteiligungsrechte oder Rechte aus beteiligungsähnlichen Rechtsgeschäften direkt oder indirekt, ganz oder teilweise entzogen werden,
      2. Litera b
        Vermögenswerte des ausländischen Unternehmens zerstört oder entzogen werden; einer solchen Zerstörung oder Entziehung ist gleichzusetzen, wenn ein so wesentlicher Teil der Vermögenswerte zerstört oder entzogen wird, daß das Unternehmen ohne Verlust nicht mehr weitergeführt werden kann, oder
      3. Litera c
        der Transfer des Erlöses aus dem Verkauf oder der Abwicklung von Beteiligungsrechten, der Kapitalrückzahlungen und Zinsenzahlungen aus beteiligungsähnlichen Rechtsgeschäften, der Transfer einer Entschädigung oder die freie Verfügung über solche Vermögenswerte beschränkt oder gehindert wird.
  4. Absatz 5,Als Voraussetzung für den Eintritt des Haftungsfalles aus Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, ist vorzusehen, daß die in einem Konsignationslager im Ausland gehaltenen Güter oder die im Ausland befindlichen Maschinen und Anlagen oder die im Hinblick auf Rechtsgeschäfte von Exportunternehmen im Ausland erbrachten Vorleistungen des Garantienehmers aus direktem oder indirektem politischen Anlaß zerstört oder entzogen werden.

Schlagworte

Ausgleichsverfahren

Gesetzesnummer

10006678

Dokumentnummer

NOR12073191

Alte Dokumentnummer

N5198153701J