Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.03.1983 bis 15.04.1988 — BGBl. Nr. 436/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 116.04.198813.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 972/1994
§ 101.03.198315.04.1988 BGBl. Nr. 436/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, der Elektroinstallation der Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1982,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.03.1983BGBl. Nr. 436/1982

Außerkrafttretensdatum

15.04.1988

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

BEFÄHIGUNGSNACHWEIS FÜR DAS GEWERBE DER ELEKTROINSTALLATION DER

OBERSTUFE

Art des Nachweises der Befähigung

Paragraph eins,

Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe (Paragraph 166, GewO 1973) ist nachzuweisen durch

  1. Ziffer eins
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität,
    2. Litera b
      den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
    3. Litera c
      den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
    4. Litera d
      eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 3,)
oder
  1. Ziffer 2
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik, für Elektrotechnik-Steuerungs- und Regeltechnik oder einer Sonderform dieser Lehranstalten,
    2. Litera b
      den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
    3. Litera c
      den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
    4. Litera d
      eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 3,).

Schlagworte

Studium, Schulbesuch

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006711

Dokumentnummer

NOR12073214

Alte Dokumentnummer

N5198210126S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/436/P1/NOR12073214