Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.03.1983 bis 15.04.1988 — BGBl. Nr. 436/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 416.04.198813.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 972/1994
§ 401.03.198315.04.1988 BGBl. Nr. 436/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, der Elektroinstallation der Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1982,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.03.1983BGBl. Nr. 436/1982

Außerkrafttretensdatum

15.04.1988

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

BEFÄHIGUNGSNACHWEIS FÜR DAS GEWERBE DER ELEKTROINSTALLATION DER

UNTERSTUFE

Art des Nachweises der Befähigung

Paragraph 4,

Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe (Paragraph 167, GewO 1973) ist nachzuweisen durch

  1. Ziffer eins
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität,
    2. Litera b
      den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
    3. Litera c
      den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
    4. Litera d
      eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 10,)
oder
  1. Ziffer 2
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik, für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik, für Elektrotechnik-Steuerungs- und Regeltechnik, für Elektronik und biomedizinische Technik, oder einer Steuerform dieser Lehranstalten,
    2. Litera b
      den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
    3. Litera c
      den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
    4. Litera d
      eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 10,)
oder
  1. Ziffer 3
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch der Fachschule für Elektrotechnik oder einer Sonderform dieser Schule,
    2. Litera b
      den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
    3. Litera c
      den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
    4. Litera d
      eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 10,)
oder
  1. Ziffer 4
    das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung
(Paragraphen 6 bis 14).

Schlagworte

Studium, Schulbesuch

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006711

Dokumentnummer

NOR12073217

Alte Dokumentnummer

N5198210129S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/436/P4/NOR12073217