Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, der Elektroinstallation der Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 436/1982Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
BEFÄHIGUNGSNACHWEIS FÜR DAS GEWERBE DER ELEKTROINSTALLATION DER
UNTERSTUFE
Art des Nachweises der Befähigung
§ 4.Paragraph 4,
Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe (§ 167 GewO 1973) ist nachzuweisen durch Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe (Paragraph 167, GewO 1973) ist nachzuweisen durch
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 10)eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 10,)
oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik, für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik, für Elektrotechnik-Steuerungs- und Regeltechnik, für Elektronik und biomedizinische Technik, oder einer Steuerform dieser Lehranstalten,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (§ 10)eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 10,)
oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Fachschule für Elektrotechnik oder einer Sonderform dieser Schule,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (§ 10)eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 10,)
oder
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung
(§§ 6 bis 14).(Paragraphen 6 bis 14).
Schlagworte
Studium, Schulbesuch
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Dokumentnummer
NOR12073217
Alte Dokumentnummer
N5198210129S