Rechtstracker.at

Art. 2 § 5

Fassungen
01.01.1997 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 791/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 501.01.199925.02.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013
Art. 2 § 501.01.199731.12.1998 BGBl. Nr. 791/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energielenkungsgesetz 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 791 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 791/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Paragraph 5, (1) Verordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, können insbesondere vorsehen, daß Energieträger nur in zeitlich, örtlich oder mengenmäßig beschränktem Umfang oder nur für vordringliche Versorgungszwecke oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen abgegeben, bezogen und verwendet werden dürfen. Die Verordnungen bedürfen, soweit sie den Transport von Energieträgern betreffen, zu ihrer Erlassung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.

  1. Absatz 2,Insbesondere kann die Aufbringung fester fossiler Brennstoffe aus dem Ausland auf eine oder mehrere Unternehmungen beschränkt werden und können Bestimmungen darüber getroffen werden, welchen sich aus der Zielsetzung dieses Bundesgesetzes ergebenden Voraussetzungen physische und juristische Personen entsprechen müssen, um in solche Unternehmungen aufgenommen zu werden. Ferner kann bestimmt werden, an wen, in welcher Art und in welchen Mengen solche Unternehmungen die genannten Brennstoffe abzugeben haben.
  2. Absatz 3,In solchen Verordnungen können auch Anweisungen an Besitzer von Transporteinrichtungen, Lagereinrichtungen und Verteilungseinrichtungen für Energieträger vorgesehen werden.

Gesetzesnummer

10006729

Dokumentnummer

NOR12073291

Alte Dokumentnummer

N5198213100O