Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 791/1996Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 791 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 5Artikel 2, Paragraph 5
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 5. (1) Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 können insbesondere vorsehen, daß Energieträger nur in zeitlich, örtlich oder mengenmäßig beschränktem Umfang oder nur für vordringliche Versorgungszwecke oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen abgegeben, bezogen und verwendet werden dürfen. Die Verordnungen bedürfen, soweit sie den Transport von Energieträgern betreffen, zu ihrer Erlassung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.Paragraph 5, (1) Verordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, können insbesondere vorsehen, daß Energieträger nur in zeitlich, örtlich oder mengenmäßig beschränktem Umfang oder nur für vordringliche Versorgungszwecke oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen abgegeben, bezogen und verwendet werden dürfen. Die Verordnungen bedürfen, soweit sie den Transport von Energieträgern betreffen, zu ihrer Erlassung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.
(2)Absatz 2,Insbesondere kann die Aufbringung fester fossiler Brennstoffe aus dem Ausland auf eine oder mehrere Unternehmungen beschränkt werden und können Bestimmungen darüber getroffen werden, welchen sich aus der Zielsetzung dieses Bundesgesetzes ergebenden Voraussetzungen physische und juristische Personen entsprechen müssen, um in solche Unternehmungen aufgenommen zu werden. Ferner kann bestimmt werden, an wen, in welcher Art und in welchen Mengen solche Unternehmungen die genannten Brennstoffe abzugeben haben.
(3)Absatz 3,In solchen Verordnungen können auch Anweisungen an Besitzer von Transporteinrichtungen, Lagereinrichtungen und Verteilungseinrichtungen für Energieträger vorgesehen werden.
Dokumentnummer
NOR12073291
Alte Dokumentnummer
N5198213100O