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Art. 2 § 7

Fassungen
01.07.1988 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 336/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 701.01.200225.02.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013
Art. 2 § 701.07.198831.12.2001 BGBl. Nr. 336/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energielenkungsgesetz 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 336/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Paragraph 7, (1) In Verordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, können Unternehmungen, die Energieträger erzeugen, bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen, einlagern, für sich oder andere verwahren oder damit handeln, verpflichtet werden, Meldungen über den Bedarf, die Erzeugung, Bearbeitung und Verarbeitung, den Verbrauch, den Zu- und Abgang sowie den Lagerbestand zu erstatten sowie die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte über Betriebsverhältnisse zu erteilen.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann die gemäß Absatz eins, zu erteilenden Meldungen und Auskünfte überprüfen und, sofern die Meldepflichtigen die Meldungen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben haben, diese an Ort und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen erstellen. Hiezu kann er sich der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder gehörig legitimierter Organe bedienen.
  2. Absatz 3,Den Kontrollorganen ist jederzeit Zutritt zu den Betriebsstätten und Lagerräumen und die Einsichtnahme in jene Betriebsbereiche und Aufzeichnungen über Energieträger zu gewähren, deren Kenntnis für die Durchführung der Lenkungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist. Die für die Überprüfung erforderlichen Auskünfte sind ihnen zu erteilen.

Schlagworte

Zugang

Gesetzesnummer

10006729

Dokumentnummer

NOR12073293

Alte Dokumentnummer

N5198213102O