Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 382/1992Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 7aArtikel 2, Paragraph 7 a
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 7a. Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 sind im Einvernehmen mit den Bundesministern für Umwelt, Jugend und Familie und für Land- und Forstwirtschaft nur insoweit zu erlassen, als dies zur Aufrechterhaltung der Versorgung mit Energieträgern erforderlich ist. Auf die Vermeidung von gefährlichen Belastungen für die Umwelt ist Bedacht zu nehmen. Entgegenstehende Regelungen sind für die Dauer der Geltung dieser Verordnungen nicht anzuwenden. Paragraph 7 a, Verordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, sind im Einvernehmen mit den Bundesministern für Umwelt, Jugend und Familie und für Land- und Forstwirtschaft nur insoweit zu erlassen, als dies zur Aufrechterhaltung der Versorgung mit Energieträgern erforderlich ist. Auf die Vermeidung von gefährlichen Belastungen für die Umwelt ist Bedacht zu nehmen. Entgegenstehende Regelungen sind für die Dauer der Geltung dieser Verordnungen nicht anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12073294
Alte Dokumentnummer
N5198213103O