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Art. 2 § 15

Fassungen
01.07.1984 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 267/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 1501.01.200225.02.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013
Art. 2 § 1501.07.198431.12.2001 BGBl. Nr. 267/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energielenkungsgesetz 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1984BGBl. Nr. 267/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Paragraph 15, (1) Die Durchführung von Lenkungsmaßnahmen gemäß Paragraph 10, hinsichtlich der Landesverbrauchskontingente (Paragraph 10, Ziffer eins und Paragraph 12,) obliegt dem Landeslastverteiler, der Mitglied des Vorstandes (der Direktion) oder Prokurist der jeweiligen Landesgesellschaft (Paragraph 3, des 2. Verstaatlichungsgesetzes) sein muß. Er ist vom Landeshauptmann zu bestellen und abzuberufen.

  1. Absatz 2,Zur Vertretung des Landeslastverteilers ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen, der zumindest Handlungsbevollmächtigter der jeweiligen Landesgesellschaft sein muß. Für die Bestellung und Abberufung ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Dem Landeslastverteiler obliegt insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Verteilung des Landesverbrauchskontingentes (Absatz 4,);
    2. Ziffer 2
      die Regelung der Abgabe der verfügbaren elektrischen Energie an die Verbraucher (Absatz 5,).
  3. Absatz 4,Bei der Verteilung des Landesverbrauchskontingentes ist der Landeslastverteiler an die bundeseinheitliche Verteilungsregelung gebunden, sofern sich nicht aus der Stromlage ergibt, daß eine Abweichung von der bundeseinheitlichen Regelung zu keiner Gefahr einer Überschreitung des Landesverbrauchskontingentes führen wird. Wird das Landesverbrauchskontingent überschritten, so kann der Bundeslastverteiler die nötigen Maßnahmen mit bindender Wirkung für das betreffende Bundesland erlassen. Unausgenützte, nicht speicherbare Energieüberschüsse fließen, solange sie der Bundeslastverteiler nicht einer anderen Verwendung zuführt, dem Landesverbrauchskontingent zu.
  4. Absatz 5,Die Regelung der Abgabe der verfügbaren elektrischen Energie an die Verbraucher hat nach dem Grade der Dringlichkeit zu erfolgen. Insbesondere können Stromverbraucher ohne weiteres Verfahren vorübergehend vom Strombezug ausgeschlossen oder im Strombezug beschränkt werden.
  5. Absatz 6,Verordnungen des Landeslastverteilers sind in den für amtliche Kundmachungen im Lande üblicherweise herangezogenen Tageszeitungen kundzumachen.

Gesetzesnummer

10006729

Dokumentnummer

NOR12073304

Alte Dokumentnummer

N5198213113O