Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 267/1984Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 15Artikel 2, Paragraph 15
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 15. (1) Die Durchführung von Lenkungsmaßnahmen gemäß § 10 hinsichtlich der Landesverbrauchskontingente (§ 10 Z 1 und § 12) obliegt dem Landeslastverteiler, der Mitglied des Vorstandes (der Direktion) oder Prokurist der jeweiligen Landesgesellschaft (§ 3 des 2. Verstaatlichungsgesetzes) sein muß. Er ist vom Landeshauptmann zu bestellen und abzuberufen.Paragraph 15, (1) Die Durchführung von Lenkungsmaßnahmen gemäß Paragraph 10, hinsichtlich der Landesverbrauchskontingente (Paragraph 10, Ziffer eins und Paragraph 12,) obliegt dem Landeslastverteiler, der Mitglied des Vorstandes (der Direktion) oder Prokurist der jeweiligen Landesgesellschaft (Paragraph 3, des 2. Verstaatlichungsgesetzes) sein muß. Er ist vom Landeshauptmann zu bestellen und abzuberufen.
(2)Absatz 2,Zur Vertretung des Landeslastverteilers ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen, der zumindest Handlungsbevollmächtigter der jeweiligen Landesgesellschaft sein muß. Für die Bestellung und Abberufung ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Zur Vertretung des Landeslastverteilers ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen, der zumindest Handlungsbevollmächtigter der jeweiligen Landesgesellschaft sein muß. Für die Bestellung und Abberufung ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Dem Landeslastverteiler obliegt insbesondere
die Verteilung des Landesverbrauchskontingentes (Abs. 4);die Verteilung des Landesverbrauchskontingentes (Absatz 4,);
die Regelung der Abgabe der verfügbaren elektrischen Energie an die Verbraucher (Abs. 5).die Regelung der Abgabe der verfügbaren elektrischen Energie an die Verbraucher (Absatz 5,).
(4)Absatz 4,Bei der Verteilung des Landesverbrauchskontingentes ist der Landeslastverteiler an die bundeseinheitliche Verteilungsregelung gebunden, sofern sich nicht aus der Stromlage ergibt, daß eine Abweichung von der bundeseinheitlichen Regelung zu keiner Gefahr einer Überschreitung des Landesverbrauchskontingentes führen wird. Wird das Landesverbrauchskontingent überschritten, so kann der Bundeslastverteiler die nötigen Maßnahmen mit bindender Wirkung für das betreffende Bundesland erlassen. Unausgenützte, nicht speicherbare Energieüberschüsse fließen, solange sie der Bundeslastverteiler nicht einer anderen Verwendung zuführt, dem Landesverbrauchskontingent zu.
(5)Absatz 5,Die Regelung der Abgabe der verfügbaren elektrischen Energie an die Verbraucher hat nach dem Grade der Dringlichkeit zu erfolgen. Insbesondere können Stromverbraucher ohne weiteres Verfahren vorübergehend vom Strombezug ausgeschlossen oder im Strombezug beschränkt werden.
(6)Absatz 6,Verordnungen des Landeslastverteilers sind in den für amtliche Kundmachungen im Lande üblicherweise herangezogenen Tageszeitungen kundzumachen.
Dokumentnummer
NOR12073304
Alte Dokumentnummer
N5198213113O