Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 336/1988Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 16Artikel 2, Paragraph 16
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 16. (1) Für die entgegen Beschränkungsmaßnahmen für den Stromverbrauch mehrverbrauchte elektrische Energie haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen Mehrverbrauchsgebühren zum Strompreis einzuheben.Paragraph 16, (1) Für die entgegen Beschränkungsmaßnahmen für den Stromverbrauch mehrverbrauchte elektrische Energie haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen Mehrverbrauchsgebühren zum Strompreis einzuheben.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Mehrverbrauchsgebühren ist durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 10 unter Bedachtnahme auf die Höhe des unzulässigen Mehrverbrauches gestaffelt festzulegen. Sie darf je Kilowattstunde das Zehnfache des jeweils für den betreffenden Abnehmer geltenden Kilowattstundenpreises nicht übersteigen. Die eingehobenen Mehrverbrauchsgebühren verbleiben den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen und sind zur Bedeckung der Kosten der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung zu verwenden.Die Höhe der Mehrverbrauchsgebühren ist durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Paragraph 10, unter Bedachtnahme auf die Höhe des unzulässigen Mehrverbrauches gestaffelt festzulegen. Sie darf je Kilowattstunde das Zehnfache des jeweils für den betreffenden Abnehmer geltenden Kilowattstundenpreises nicht übersteigen. Die eingehobenen Mehrverbrauchsgebühren verbleiben den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen und sind zur Bedeckung der Kosten der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung zu verwenden.
(3)Absatz 3,Zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Härtefälle kann der Landeslastverteiler auf binnen zwei Wochen einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen. Bei Verbrauchern, deren Verbrauch durch den Bundeslastverteiler einer gesonderten Regelung unterzogen wird, steht diese Befugnis dem Bundeslastverteiler zu.
Dokumentnummer
NOR12073305
Alte Dokumentnummer
N5198213114O