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Art. 2 § 16

Fassungen
01.07.1988 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 336/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 1601.01.200225.02.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013
Art. 2 § 1601.07.198831.12.2001 BGBl. Nr. 336/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energielenkungsgesetz 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 336/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Paragraph 16, (1) Für die entgegen Beschränkungsmaßnahmen für den Stromverbrauch mehrverbrauchte elektrische Energie haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen Mehrverbrauchsgebühren zum Strompreis einzuheben.

  1. Absatz 2,Die Höhe der Mehrverbrauchsgebühren ist durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Paragraph 10, unter Bedachtnahme auf die Höhe des unzulässigen Mehrverbrauches gestaffelt festzulegen. Sie darf je Kilowattstunde das Zehnfache des jeweils für den betreffenden Abnehmer geltenden Kilowattstundenpreises nicht übersteigen. Die eingehobenen Mehrverbrauchsgebühren verbleiben den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen und sind zur Bedeckung der Kosten der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung zu verwenden.
  2. Absatz 3,Zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Härtefälle kann der Landeslastverteiler auf binnen zwei Wochen einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen. Bei Verbrauchern, deren Verbrauch durch den Bundeslastverteiler einer gesonderten Regelung unterzogen wird, steht diese Befugnis dem Bundeslastverteiler zu.

Gesetzesnummer

10006729

Dokumentnummer

NOR12073305

Alte Dokumentnummer

N5198213114O