Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 267/1984Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 18Artikel 2, Paragraph 18
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 18. (1) Die Regelungen und Maßnahmen auf Grund der §§ 12 bis 17 sowie die Regelung der Mehrverbrauchsgebühren (§ 16) gelten als Bestandteil der allgemeinen und besonderen Stromabgabebedingungen und der Stromlieferungsverträge.Paragraph 18, (1) Die Regelungen und Maßnahmen auf Grund der Paragraphen 12 bis 17 sowie die Regelung der Mehrverbrauchsgebühren (Paragraph 16,) gelten als Bestandteil der allgemeinen und besonderen Stromabgabebedingungen und der Stromlieferungsverträge.
(2)Absatz 2,Kann ein Vertrag wegen Maßnahmen, die auf Grund der §§ 10 bis 15 getroffen wurden, nicht oder nicht gehörig erfüllt werden, so entstehen keine Schadenersatzansprüche gegen den Schuldner. Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, in der jeweils geltenden Fassung, werden hiedurch nicht berührt.Kann ein Vertrag wegen Maßnahmen, die auf Grund der Paragraphen 10 bis 15 getroffen wurden, nicht oder nicht gehörig erfüllt werden, so entstehen keine Schadenersatzansprüche gegen den Schuldner. Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, in der jeweils geltenden Fassung, werden hiedurch nicht berührt.
Dokumentnummer
NOR12073307
Alte Dokumentnummer
N5198213116O