Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 336/1988Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 22Artikel 2, Paragraph 22
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 22. Die Mitglieder der Beiräte sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen. Die im § 20 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 und im § 21 Abs. 2 Z 2 und 6 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle, die im § 20 Abs. 2 Z 5 und im § 21 Abs. 2 Z 5 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu bestellen. Paragraph 22, Die Mitglieder der Beiräte sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen. Die im Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 6 und im Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2 und 6 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle, die im Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5 und im Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu bestellen.
Dokumentnummer
NOR12073312
Alte Dokumentnummer
N5198213121O