Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 336/1988Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 25Artikel 2, Paragraph 25
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 25. Die Mitglieder der Beiräte dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten auf die gewissenhaft Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Paragraph 25, Die Mitglieder der Beiräte dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten auf die gewissenhaft Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
Schlagworte
Amtsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis
Dokumentnummer
NOR12073315
Alte Dokumentnummer
N5198213124O