Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 336/1988Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 26Artikel 2, Paragraph 26
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 26. (1) Zur Beratung des Landeslastverteilers (§ 15 Abs. 1) wird bei diesem ein Beirat errichtet. Ihm haben als Mitglieder anzugehören:Paragraph 26, (1) Zur Beratung des Landeslastverteilers (Paragraph 15, Absatz eins,) wird bei diesem ein Beirat errichtet. Ihm haben als Mitglieder anzugehören:
je ein Vertreter der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
höchstens zehn Fachleute aus dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft des betreffenden Landes;
zwei Beamte des Amtes der Landesregierung.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Beirates sind vom Landeshauptmann zu bestellen. Die im Abs. 1 Z 1 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle zu bestellen. Die Zusammensetzung und Veränderungen in der Zusammensetzung sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mitzuteilen.Die Mitglieder des Beirates sind vom Landeshauptmann zu bestellen. Die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle zu bestellen. Die Zusammensetzung und Veränderungen in der Zusammensetzung sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Den Vorsitz im Beirat führt der Landeslastverteiler. Im übrigen gelten die §§ 23 bis 25 dieses Bundesgesetzes sinngemäß.Den Vorsitz im Beirat führt der Landeslastverteiler. Im übrigen gelten die Paragraphen 23 bis 25 dieses Bundesgesetzes sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12073316
Alte Dokumentnummer
N5198213125O