Rechtstracker.at

Art. 2 § 27

Fassungen
01.07.1988 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 336/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 2701.01.200225.02.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013
Art. 2 § 2701.07.198831.12.2001 BGBl. Nr. 336/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energielenkungsgesetz 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 336/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

5. Strafbestimmungen

Paragraph 27, (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

  1. Ziffer eins
    mit Geldstrafe bis zu 1 Million Schilling, wer
    1. Litera a
      Gebote und Verbote von gemäß den Paragraphen 3 und 10 erlassenen Verordnungen oder von auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Bescheiden nicht befolgt, sofern die Tat nicht nach Ziffer 2, oder Ziffer 3, zu bestrafen ist;
    2. Litera b
      Lenkungsmaßnahmen gemäß den Paragraphen 13 und 15 zuwiderhandelt;
    3. Litera c
      vorsätzlich die Durchführung von Geboten oder Verboten gemäß Litera a, oder Maßnahmen gemäß Litera b, erschwert oder unmöglich macht;
  2. Ziffer 2
    mit Geldstrafe bis zu 30 000 Schilling, wer
    1. Litera a
      einer gemäß Paragraph 3, erlassenen Verordnung über ein Benützungsverbot (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,) oder über die Kennzeichnung (Paragraph 6, Absatz 4,) zuwiderhandelt, eine Ausnahme vom Verbot fälschlich behauptet oder durch unrichtige Angaben erschleicht;
    2. Litera b
      einer gemäß Paragraph 3, erlassenen Verordnung über Meldepflichten (Paragraph 7, Absatz eins,) zuwiderhandelt oder Auskünfte gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3 und Paragraph 19, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet;
    3. Litera c
      vorsätzlich der Verpflichtung, die Überprüfungen und Einsichtnahmen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3 zu dulden, zuwiderhandelt;
  3. Ziffer 3
    mit Geldstrafe bis zu 10 000 Schilling, wer eine gemäß Paragraph 3, verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,) erheblich überschreitet.
  1. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, ist der Versuch strafbar.
  2. Absatz 3,Bei der Bemessung der Strafe ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, die durch eine strafbare Handlung verursachte Beeinträchtigung der Sicherung der Energieversorgung oder der Versorgung mit Rohstoffen (Paragraph 3, Absatz 4,) zu berücksichtigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu sechs Wochen, sonst bis zu zwei Wochen festzusetzen.
  3. Absatz 4,Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Energieträger, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Energieträger darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen.

Gesetzesnummer

10006729

Dokumentnummer

NOR12073317

Alte Dokumentnummer

N5198213126O