Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1982Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 30Artikel 2, Paragraph 30
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 30. (1) Wird die strafbare Handlung gemäß § 27 dadurch begründet, daß der Täter entgegen den verordneten Beschränkungsmaßnahmen für den Stromverbrauch Energie verbraucht, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er eine Mehrverbrauchsgebühr gemäß § 16 bezahlt.Paragraph 30, (1) Wird die strafbare Handlung gemäß Paragraph 27, dadurch begründet, daß der Täter entgegen den verordneten Beschränkungsmaßnahmen für den Stromverbrauch Energie verbraucht, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er eine Mehrverbrauchsgebühr gemäß Paragraph 16, bezahlt.
(2)Absatz 2,Unbeschadet einer Bestrafung gemäß § 27 oder der Bezahlung einer Mehrverbrauchsgebühr gemäß § 16, kann die gemäß § 11 oder § 15 zuständige Behörde einen Stromverbrauch entsprechend dem Ausmaß des unzulässigen Mehrverbrauches vom Strombezug auszuschließen.Unbeschadet einer Bestrafung gemäß Paragraph 27, oder der Bezahlung einer Mehrverbrauchsgebühr gemäß Paragraph 16,, kann die gemäß Paragraph 11, oder Paragraph 15, zuständige Behörde einen Stromverbrauch entsprechend dem Ausmaß des unzulässigen Mehrverbrauches vom Strombezug auszuschließen.
Dokumentnummer
NOR12073320
Alte Dokumentnummer
N5198213129O