Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 546/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 792/1996Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 792 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 1Artikel 2, Paragraph eins
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die BegriffeParagraph eins, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe
„IEP-Übereinkommen'' das Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm, BGBl. Nr. 317/1976;„IEP-Übereinkommen'' das Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm, Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1976,; „Erdöl'' Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh, der Position 2709 00 der Kombinierten Nomenklatur, Verordnung (EWG) Nr. 2658/1987, des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ausgenommen hochschwefelhältiges bituminöses Schieferöl;„Erdöl'' Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh, der Position 2709 00 der Kombinierten Nomenklatur, Verordnung (EWG) Nr. 2658 aus 1987,, des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ausgenommen hochschwefelhältiges bituminöses Schieferöl;
„Erdölprodukte'' sind folgende Waren der Position 2710 00 der Kombinierten Nomenklatur:
„Benzine'' Waren der Unterpositionen 2710 00 11, 2710 00 15, 2710 00 21, 2710 00 25, 2710 00 26, 2710 00 27, 2710 00 29, 2710 00 32, 2710 00 34, 2710 00 36, 2710 00 37, 2710 00 39 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Petrolether, n-Hexan und n-Heptan;
„Petroleum'' Waren der Unterpositionen 2710 00 41, 2710 00 45, 2710 00 51, 2710 00 55, 2710 00 59 der Kombinierten Nomenklatur;
„Gasöle'' Waren der Unterpositionen 2710 00 61, 2710 00 65, 2710 00 66, 2710 00 67 und 2710 00 68 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich des besonders gekennzeichneten Gasöls gemäß § 9 Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994,„Gasöle'' Waren der Unterpositionen 2710 00 61, 2710 00 65, 2710 00 66, 2710 00 67 und 2710 00 68 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich des besonders gekennzeichneten Gasöls gemäß Paragraph 9, Mineralölsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, „Heizöle'' Waren der Unterpositionen 2710 00 71, 2710 00 72, 2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77, 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur;
„Schmieröle und andere Öle'' Waren der Unterpositionen 2710 00 81, 2710 00 83, 2710 00 85, 2710 00 87, 2710 00 88, 2710 00 89, 2710 00 92, 2710 00 94, 2710 00 96, 2710 00 98 der Kombinierten Nomenklatur;
„Steinkohle und Steinkohlenkoks'' Steinkohle und Steinkohlenbriketts aus der Position 2701, Koks und Schwelkoks aus Steinkohle der Unterpositionen 2704 00 11 und 2704 00 19 der Kombinierten Nomenklatur;
„Erdgas'' Waren der Unterpositionen 2711 11 00 und 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;
„Vertragspartner gem. § 4 Abs. 1 Z 3'' alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die durch privatrechtlichen Vertrag die Pflicht übernommen haben, eine bestimmte Menge an Pflichtnotstandsreserven zur Verfügung zu halten. Sie haben nicht die Rechte und Pflichten des Vorratspflichtigen, wohl aber jene des Halters (Z 15);„Vertragspartner gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 ', ', alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die durch privatrechtlichen Vertrag die Pflicht übernommen haben, eine bestimmte Menge an Pflichtnotstandsreserven zur Verfügung zu halten. Sie haben nicht die Rechte und Pflichten des Vorratspflichtigen, wohl aber jene des Halters (Ziffer 15,);
„Lagerhalter'' alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die gemäß § 5 die Vorratspflicht für einen Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernehmen;„Lagerhalter'' alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die gemäß Paragraph 5, die Vorratspflicht für einen Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernehmen;
„Inhaber eines Steuerlagers'', Halter eines Mineralöllagers, dem eine Bewilligung nach § 27 oder § 29 Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, erteilt worden ist (Steuerlager);„Inhaber eines Steuerlagers'', Halter eines Mineralöllagers, dem eine Bewilligung nach Paragraph 27, oder Paragraph 29, Mineralölsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, erteilt worden ist (Steuerlager); „Anwendungsgebiet'', das Bundesgebiet mit Ausnahme der Gebiete der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg);
„Drittland'', ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Union;
„importieren'' das Verbringen der unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet oder die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr aus einem Drittland;„importieren'' das Verbringen der unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet oder die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr aus einem Drittland;
„exportieren'' das Verbringen der unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus dem Anwendungsgebiet oder die Ausfuhr dieser Waren in ein Drittland;„exportieren'' das Verbringen der unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus dem Anwendungsgebiet oder die Ausfuhr dieser Waren in ein Drittland;
„Importeur''
diejenige physische oder juristische Person sowie Personengesellschaft des Handelsrechtes,
die bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren aus einem Drittland Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist; oderdie bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten Waren aus einem Drittland Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist; oder
falls die unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet verbracht werden, der erste inländische Rechnungsempfänger; für Reihengeschäfte, bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen läßt, gilt als Importeur entweder bei Einbringung der Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995, derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das inländische Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch einen inländischen berechtigten Empfänger (§ 32 Mineralölsteuergesetz 1995), dieser berechtigte Empfänger;falls die unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet verbracht werden, der erste inländische Rechnungsempfänger; für Reihengeschäfte, bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen läßt, gilt als Importeur entweder bei Einbringung der Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995, derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das inländische Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch einen inländischen berechtigten Empfänger (Paragraph 32, Mineralölsteuergesetz 1995), dieser berechtigte Empfänger;
in allen anderen Fällen, in denen unter Z 2 und 3 bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet verbracht werden, ist Importeur der erste Empfänger der Ware im Inland.in allen anderen Fällen, in denen unter Ziffer 2 und 3 bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet verbracht werden, ist Importeur der erste Empfänger der Ware im Inland.
„Neuimporteur'' Personen gemäß Z 13, die im laufenden Kalenderjahr erstmals einen Import an Erdöl oder Erdölprodukten zu verzeichnen haben und im vorangegangenen Kalenderjahr keine dieser Tätigkeiten vorgenommen haben;„Neuimporteur'' Personen gemäß Ziffer 13,, die im laufenden Kalenderjahr erstmals einen Import an Erdöl oder Erdölprodukten zu verzeichnen haben und im vorangegangenen Kalenderjahr keine dieser Tätigkeiten vorgenommen haben;
„Halter'' alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Pflichtnotstandsreserven als Vorratspflichtige gem. § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 2 oder als Vertragspartner gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 halten.„Halter'' alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Pflichtnotstandsreserven als Vorratspflichtige gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, oder als Vertragspartner gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, halten.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12073328
Alte Dokumentnummer
N5198213137O