Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 546/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 835/1995Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 835 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 6Artikel 2, Paragraph 6
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 6. Hat ein Vorratspflichtiger den Import von Erdöl oder Erdölprodukten dauernd eingestellt, so kann er nach Erfüllung seiner Vorratspflicht über die Pflichtnotstandsreserven verfügen. Die Vorratspflicht ist mit 31. März jenes Jahres erfüllt, in dessen Vorjahr keine Importe durchgeführt wurden. Paragraph 6, Hat ein Vorratspflichtiger den Import von Erdöl oder Erdölprodukten dauernd eingestellt, so kann er nach Erfüllung seiner Vorratspflicht über die Pflichtnotstandsreserven verfügen. Die Vorratspflicht ist mit 31. März jenes Jahres erfüllt, in dessen Vorjahr keine Importe durchgeführt wurden.
Dokumentnummer
NOR12073333
Alte Dokumentnummer
N5198213142O